Um europarechtlichen Vorgaben zur Vermeidung von Gewinnverlagerungen („Anti Tax Avoidance Directive“) zu entsprechen führt Österreich mit Gültigkeit ab 1.1.2021 eine Zinsschrankenregelung ein. Ein neuer Paragraph (§ 12a KStG) beschränkt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen für Körperschaften. Erfreulicherweise sind zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, sodass die Regelung für viele KMUs keine Auswirkungen entfalten wird. Die Neuregelung ist Teil des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz.
Die Beschränkung bezieht sich auf den „Zinsüberhang“, das ist der Unterschiedsbetrag zwischen grundsätzlich abzugsfähigen Zinsaufwendungen und steuerpflichtigen Zinserträgen. Dieser Zinsüberhang ist dem „steuerlichen EBITDA“ gegenüberzustellen. Ein Zinsüberhang von maximal 30% des steuerlichen EBITDA ist auch weiterhin als Betriebsausgabe abzugsfähig. Über diese Schwelle hinausgehende Zinsen sollen demgegenüber steuerlich nicht mehr abzugsfähig sein.
Österreich hat von den in der EU-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmebestimmungen umfassend Gebrauch gemacht und folgende Ausnahmen vorgesehen:
Steuerlich nicht abzugsfähige Zinsüberhänge können auf Antrag zeitlich unbegrenzt in Folgejahre vorgetragen werden. Auch ein „überschüssiges“ steuerliches EBITDA kann auf Antrag 5 Jahre vorgetragen werden und erhöht in den Folgejahren das Zinsabzugspotenzial.
Unternehmensgruppen nach § 9 KStG müssen zahlreiche Sonderbestimmungen berücksichtigen. Beispielsweise steht der Freibetrag in Höhe von € 3 Mio für die gesamte Gruppe nur einmal zu. Weiters sind hinsichtlich der Ermittlung von Zinsüberhang und steuerlichem EBITDA oder bei der Anwendung des Eigenkapitalvergleichs Besonderheiten zu berücksichtigen.
Was ist jetzt zu tun? Unternehmen mit hohen Zinsaufwendungen, insbesondere Unternehmen in Konzernstrukturen, sollten jetzt dringend die Auswirkungen der Zinsschranke prüfen. Unsere Experten Klaus Rabel, Hannes Eichinger, Peter Stanzenberger und Walter Zenkl unterstützen Sie dabei.