Am 16.12.2020 wurde von der Bundesregierung per Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen ein neues Instrument zur Unterstützung von Unternehmen in der COVID 19-Krise eingeführt, der sogenannte Verlustersatz. Durch Gewährung eines Verlustersatzes sollen in erster Linie Unternehmen unterstützt werden, deren Fixkosten bisher nicht vom Fixkostenzuschuss I oder Fixkostenzuschuss II 800.000 gedeckt wurden. Aber auch wer den Fixkostenzuschuss II 800.000 bereits beantragt hat, erhält noch einmal die Möglichkeit, die für ihn günstigere Variante zu wählen und nachträglich auf den Verlustersatz umzusteigen (Wahlrecht). Denn Beantragungen von Fixkostenzuschuss II 800.000 und Verlustersatz schließen sich wechselseitig aus.
Voraussetzung für die Beantragung eines Verlustersatzes sind Umsatzausfälle des antragstellenden Unternehmens von zumindest 30%. Ist dies der Fall, werden grundsätzlich 70% des ermittelten Verlustes als Verlustersatz ersetzt. Bei Klein- und Kleinstunternehmen beträgt die Verlustersatzquote sogar 90%. Ersetzt werden können Verluste, die im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 angefallen sind bzw anfallen. Dieser Zeitraum wird in 10 verschiedene Betrachtungszeiträume aufgeteilt, wobei im Antrag anzugeben ist, für welche Zeiträume ein Verlustersatz begehrt wird („antragsgegenständlicher Betrachtungszeitraum“). Der Verlustersatz wird in zwei Tranchen beantragt und ausbezahlt. Die Antragstellung hat dabei elektronisch durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter über Finanz-Online zu erfolgen.
Im Folgenden dürfen wir Ihnen die wesentlichen Punkte des neuen Förderinstruments näherbringen:
Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?
Ein Verlustersatz darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, die die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
Welche Unternehmen sind ausgenommen?
Explizit ausgenommen von der Gewährung eines Verlustersatzes sind insbesondere folgende Unternehmen:
Wie wird der Verlustersatz ermittelt?
Ersetzt werden 70% des Verlustes in den antragsgegenständlichen Betrachtungszeiträumen, bei Klein- und Kleinstunternehmern bis zu 90%. Der Verlustersatz ist betragsmäßig mit EUR 3.000.000 gedeckelt. Der Mindestbetrag beträgt EUR 500.
Unter Verlust verstehen die Verlustersatz-Richtlinien den Unterschiedsbetrag zwischen den Erträgen und den damit unmittelbar und mittelbar zusammenhängenden Aufwendungen des Unternehmens. Die Richtlinien regeln detailliert, welche Erträge und Aufwendungen in diesem Zusammenhang bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Verlustersatz heranzuziehen sind (siehe Punkte 4.2.1 und 4.2.2 der Verlustersatz-Richtlinien).
Beantragt werden kann der Ersatz von Verlusten im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021. Dieser wird in zehn Betrachtungszeiträume unterteilt, wobei im Antrag anzugeben ist, für welche Betrachtungszeiträume ein Verlustersatz begehrt wird:
Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass sie zeitlich zusammenhängen. Eine zeitliche Lücke ist nur für den Zeitraum November/Dezember 2020 zulässig, sofern in diesem Zeitraum ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird.
Der Verlustersatz für den Zeitraum November/Dezember 2020 ist ausgeschlossen, sofern in diesem Zeitraum durchgehend ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird. Wird der Umsatzersatz nur für Teile der entsprechenden Betrachtungszeiträume in Anspruch genommen, so darf auch der Verlustersatz für diese Zeiträume beantragt werden. Der zu berechnende Verlust ist dann um den Umsatzersatz zu kürzen.
Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?
Der Verlustersatz wird in zwei Tranchen beantragt und ausbezahlt. Der Antrag muss dabei zwingend durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter via Finanz-Online bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) eingebracht werden.
Tranche I umfasst 70% des voraussichtlichen Verlustersatzes und muss zwischen 16. Dezember 2020 und 30. Juni 2021 beantragt werden. Der Antragstellung ist eine Prognoserechnung für die Umsatzausfälle/Verluste des antragsgegenständlichen Betrachtungszeitraums beizugeben. Diese ist entsprechend vom antrageinbringenden Vertreter zu bestätigen.
Tranche II bringt die ausstehenden Teile des Verlustersatzes zur Auszahlung und muss zwischen 1. Juli 2021 und 31. Dezember 2021 beantragt werden. Im Zusammenhang mit der Beantragung der zweiten Tranche hat eine Endabrechnung zu erfolgen, in welcher die tatsächlichen Umsatzausfälle/Verluste wieder durch den antrageinbringenden Vertreter entsprechend zu bestätigten sind. Die Endabrechnung muss bis spätestens 31.12.2021 übermittelt werden.
Gerne unterstützt Sie das Team von Rabel & Partner bei der Antragstellung und der Ermittlung des Verlustersatzes.
Weiterführende Informationen des BMF zum Verlustersatz sowie die Verlustersatz-Richtlinien finden Sie hier.
22. Dezember 2020