Mit 2.10.2019 ist die Grundstückswertverordnung (GrWV) um Aussagen zur Ermittlung der Grunderwerbsteuer bei Baurechten ergänzt worden. Die Ermittlung des Grundstückswertes eines Baurechts auf unbebautem Grund und Boden erfolgt anhand des Grundwertes des unbebauten Grundstücks. Ist die Baurechtsliegenschaft bebaut, ist ein Gebäudewert zusätzlich zu berücksichtigen. Es ist wie folgt vorzugehen:
Weist der Steuerpflichtige (mittels Schätzgutachten) nach, dass der gemeine Wert des Baurechts zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geringer ist als der Grundstückswert gemäß GrWV, gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert und damit als Steuerbemessungsgrundlage.
Für Fragen rund um das Thema Real Estate steht Ihnen Hannes Eichinger gerne zur Verfügung.
Jänner 2020