Am 4.4.2020 wurden das dritte, vierte und fünfte COVID-19 Gesetz veröffentlicht. Bedingt durch die Corona-Krise wurden wieder umfangreiche Regelungen in vielen verschiedenen Bereichen erlassen. Nachfolgend sollen die wesentlichen abgabenrechtlichen und unternehmensbezogenen Neuerungen überblicksmäßig dargestellt werden.
Die Meldefristen sowie die Frist zur Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen werden zwischen 16.3.2020 und 30.4.2020 unterbrochen. Zusätzlich besteht eine Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen im Hinblick auf weitere erleichternde Maßnahmen.
Der Härtefallfonds wird von bisher EUR 1 Mrd. auf EUR 2 Mrd. aufgestockt und der Begünstigtenkreis erweitert.
Die dreiwöchige „Sonderbetreuungszeit“ wird hinsichtlich der Behindertenbetreuung ergänzt und die Begünstigung auch für Angehörige von pflegebedürftigen Personen bei Ausfall einer Betreuungskraft ausgeweitet. Sonderbetreuungszeit ist bis zum 31.5.2020 möglich, die Abwicklung der Vergütungsanträge durch den Bund kann bis zum 30.6.2020 erfolgen.
Unfallversicherungsschutz erstreckt sich auch auf COVID-19 bedingte Telearbeit
Befreiung der Rechtsgeschäftsgebühr für Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krise notwendig sind.
Das Inkrafttreten der Organisationsreform der Finanzverwaltung wird vom 1.7.2020 auf den 1.1.2021 verschoben.
Im Bereich des Finanzstrafgesetzes wurden (weitere) Unterbrechungen von diversen Fristen festgelegt (z.B. Einspruchsfrist, Rechtsmittelfrist etc.). Die Fristen (die bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder zwischen 16. März 2020 bis 30. April 2020 begonnen haben) werden unterbrochen und beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen
Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen Ihnen unsere Experten von Rabel & Partner gerne zur Verfügung.
Weitere Informationen haben wir für Sie beim Sonderthema Corona zusammengestellt.
April 2020