Nachstehend dürfen wir Sie über die Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit sowie weitere neue Entwicklungen im Personalbereich informieren.
1. Kurzarbeit – Phase 3 ab 1. Oktober
Sozialpartner und Regierung haben sich auf eine dritte Phase der Kurzarbeit ab 1. Oktober geeinigt. Die aktuell geltende Phase 2 der COVID-19-Kurzarbeit kann hierfür bis 30. September (auch über die ursprünglich maximal vorgesehenen drei Monate hinaus) fortgeführt werden. Im Anschluss daran ist eine Verlängerung der Kurzarbeit im Rahmen einer Phase 3 für weitere sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 möglich.
Die rechtliche Grundlage für die Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit, insbesondere die neue Sozialpartnervereinbarung, besteht noch nicht. Folgende Eckpunkte wurden jedoch seitens der Sozialpartner bereits bekanntgemacht:
Höhe der Kurzarbeitsunterstützung:
Arbeitgeber erhalten wie bereits bisher Kurzarbeitsunterstützung berechnet anhand der Pauschalsatztabellen des AMS (Pauschalsatz je Ausfallstunde). Dieser deckt neben dem Bruttoentgelt sowie anteiligen Sonderzahlungen auch die darauf entfallenden Dienstgeberkosten (Sozialversicherungsbeiträge, sonstige Lohnnebenkosten) ab. Wie in Phase 2 der Kurzarbeit besteht auch in Phase 3 eine Deckelung mit den tatsächlichen Kosten des Arbeitsausfalls (um Überförderungen vor allem bei hohem Arbeitsanfall zu vermeiden). Seitens des AMS wird daher im Wesentlichen die Differenz zwischen dem aufgrund der Arbeitsleistung gebührenden Entgelt und dem zu gewährleistenden Mindestbruttoentgelt zuzüglich Lohnnebenkosten (= kurzarbeitsbedingte Mehrkosten) als Kurzarbeitsunterstützung ausbezahlt.
Sobald die rechtlichen Grundlagen der Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit inklusive einer neuen Sozialpartnervereinbarung sowie alle weiteren Details bekannt werden, informieren wir Sie selbstverständlich!
Aufgrund der rückwirkenden Senkung des Eingangssteuersatzes (siehe dazu Näheres unter Punkt 2.) wurde auch der „Leitfaden Personalverrechnung“ zur Kurzarbeit aktualisiert. Sie finden diesen mit Stand 29. Juli 2020 hier abrufbar.
2. Neuerungen durch das Konjunkturstärkungsgesetz im Bereich der Lohnsteuer
Durch Veröffentlichung des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 wurden unter anderem folgende Neuerungen im Bereich der Lohnsteuer wirksam:
Bereits mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2020 der Betrag für abgabenbefreite Lebensmittelgutscheine von EUR 1,10 auf EUR 2,00 pro Arbeitstag erhöht und jener für abgabenbefreite Essensgutscheine von EUR 4,40 auf EUR 8,00 pro Arbeitstag erhöht.
3. Sonstige Entwicklungen im Personalbereich
Nachstehend fassen wir weitere Entwicklungen im Personalbereich für Sie kurz zusammen:
Verlängerung der Sonderfreistellung für COVID-Risikogruppen
Die Sonderfreistellung für COVID-19-Risikogruppen wurde wiederum um einen Monat bis 31. August 2020 verlängert. Die Verordnung ist hier abrufbar. Anträge auf Erstattung der mit der Freistellung verbundenen Kosten können seitens des Arbeitgebers spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingebracht werden. Aktuell können Erstattungen für den Zeitraum 6. Mai bis 31. August 2020 beantragt werden. Eine weitere Verlängerung des Zeitraums bleibt abzuwarten.
Einführung einer Sommer-Sonderbetreuungszeit
Zwischen dem 25. Juli und dem 30. September 2020 besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer (weiteren) Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge erfolgt auf freiwilliger Basis und ist möglich für Arbeitnehmer, die
Arbeitgebern wird für diese Zeit ein Drittel des fortgezahlten Entgelts durch den Bund ersetzt.
Die dazugehörige gesetzliche Grundlage ist hier abrufbar.
Kennen Sie schon den Neustartbonus?
Werden arbeitslos gemeldete Personen im Rahmen eines vollversicherten Dienstverhältnisses für mindestens 20 Wochenstunden eingestellt und erhalten diese dabei im Verhältnis zu ihrem Dienstverhältnis vor Arbeitslosigkeit eine geringere Entlohnung, kann dieser Person ein Neustartbonus zustehen. Der Neustartbonus bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80% des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit (das entspricht 145% des Arbeitslosengelds) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit EUR 950,00 netto gedeckelt.
Die FAQ des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend zum Neustartbonus sind hier abrufbar.
Informationen des AMS zum Neustartbonus.
August 2020