Nachstehend dürfen wir Sie über Aktuelles im Bereich der COVID-19-Kurzarbeit informieren.
1. COVID-19-Kurzarbeit – Details und Dokumente zur Phase 3 ab 1. Oktober
Die neue Sozialpartnervereinbarung für die Phase 3 (Einzelvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung) gilt für alle Kurzarbeitsanträge ab 01.10.2020 bis längstens 31.03.2021. Die Antragstellung beim AMS wird voraussichtlich frühestens am 01.10.2020 möglich sein. Eine rückwirkende Antragstellung ist geplant, die Frist hierfür wurde seitens des AMS mit einem Monat ab jenem Tag, an dem die Begehrensstellung via eAMS-Konto möglich ist, angegeben.
Der Zugang zur Kurzarbeit erfordert künftig eine zusätzliche wirtschaftliche Begründung. Dafür steht Beilage 1 zur Sozialpartnervereinbarung zur Verfügung, in der wichtige Kennzahlen abgefragt werden (zB Bewilligung anderer Förderungen, Umsatzentwicklung vor Kurzarbeit und Prognose für den beantragten Zeitraum). Wird die Kurzarbeit für mehr als fünf Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. Bilanzbuchhalter die Angaben bestätigen.
Folgende Eckpunkte sind in der neuen Sozialpartnervereinbarung geregelt, wobei Details zur Arbeitszeit und Entgeltgarantie nur insofern angeführt werden, als sie sich von der Phase 2 unterscheiden:
Hinweis: Ein Kurzarbeitsbegehren der Phase 3 kann auch gestellt werden, wenn die Kurzarbeit zuvor bereits ausgelaufen ist und eine gewisse Zeit im Betrieb nicht in Kurzarbeit gearbeitet wurde.
2. Verlängerung der Phase 2 bis 30. September
Wie wir Sie bereits in unserem letzten Newsletter zur Kurzarbeit informiert haben, kann die Phase 2 der COVID-19-Kurzarbeit bis 30.09.2020 (auch über die ursprünglich maximal vorgesehenen drei Monate hinaus) fortgeführt werden.
Hierfür ist die eigens für diesen Fall vorgesehene Sozialpartnervereinbarung „Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarung“ (Einzelvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung) über das eAMS-Konto direkt dem AMS zu übermitteln und gleichzeitig ein Änderungsbegehren (kein Verlängerungsbegehren) zu stellen.
Achtung: Änderungsbegehren können auch rückwirkend gestellt werden, müssen aber vor Einbringung der letzten Teilabrechnung, spätestens bis 30.09.2020 gestellt werden. Wurde die letzte Teilabrechnung bereits eingebracht, kann rückwirkend, spätestens am 30.09.2020 ein Verlängerungsbegehren gestellt werden. Verlängerungsbegehren können innerhalb von drei Wochen rückwirkend ab dem in der Sozialpartnervereinbarung festgelegten Beginn, spätestens am 30.09.2020 eingebracht werden.
3. Beschäftigte, die keinen vollentlohnten Monatsbezug vor Beginn der Kurzarbeit aufweisen
Seit Beginn der Kurzarbeit im Frühjahr 2020 war unklar, wie mit Personen umzugehen ist, die bei Beginn der Kurzarbeit (zB aufgrund eines Eintritts kurz vor oder während der Kurzarbeit) keinen vollentlohnten Kalendermonat aufweisen konnten. Die neue AMS-Richtlinie sieht hierzu nunmehr Folgendes vor:
Sofern für Personen, die bereits von einem COVID-19 Kurzarbeitsprojekt umfasst waren, mangels Vorliegens eines vollentlohnten Monats vor Kurzarbeit keine Beihilfe gewährt werden kann, kann der Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer rückwirkend ein gesondertes Begehren mit einem entsprechend geänderten Kurzarbeitsbeginndatum einreichen. Für diese Personen muss – wie bei jedem anderen Kurzarbeitsbegehren auch – ein vollentlohnter Monat vor dem geänderten Kurzarbeitsbeginn nachgewiesen sowie eine entsprechende (eigene) Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen werden. Dem AMS ist gemeinsam mit dem Begehren zum Nachweis des vollentlohnten Monats vor Kurzarbeit ein Lohnkontoauszug vorzulegen, dem die Bemessungsgrundlage für die Kurzarbeitsbeihilfe zu entnehmen ist.
Achtung: Nach derzeitigem Stand ist eine diesbezügliche rückwirkende Begehrensstellung spätestens mit 30.09.2020 möglich. Einige AMS-Geschäftsstellen verlangen nicht nur für den Erstantrag der Phase 1, sondern auch für den Antrag der Phase 2 eine separate (neue) Begehrensstellung für diese Mitarbeiter. Werden keine neuen Begehren gestellt, können die Beihilfen für die betroffenen Mitarbeiter rückgefordert werden.
Es dürfte aber auch einige AMS-Geschäftsstellen geben, die in diesen Fällen generell auf eine Rückforderung der Beihilfe für die betroffenen Personen verzichten. Wir empfehlen daher diesbezüglich eine (schriftliche) Abklärung mit der zuständigen AMS-Geschäftsstelle.
Klarstellend möchten wir darauf hinweisen, dass damit keine Änderungen der Lohnverrechnung bzw der an Beschäftigte auszuzahlenden Beträge verbunden ist.
22. September 2020