BFG zur USt-Liebhaberei bei Vereinen

In einem Erkenntnis zur Umsatzsteuer hat das Bundesfinanzgericht judiziert, dass entgeltliche Seminarveranstaltungen eines ausländischen gemeinnützigen Vereins eine unternehmerische Tätigkeit darstellen und dem Verein daher grundsätzlich das Recht zum Vorsteuerabzug zukommt.

Sachverhalt und Entscheidung des BFG

Sachverhalt

Kürzlich entschied das Bundesfinanzgericht (Außenstelle Graz) im Erkenntnis BFG RV/2100128/2020 vom 29.11.2022 über den Fall eines deutschen gemeinnützigen Vereins, der entgeltliche Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der pharmakologisch-medizinischen Wissenschaft anbietet und diese auch in Österreich veranstaltete. Der Verein machte nun aus bezogenen Vorleistungen in Zusammenhang mit Veranstaltungen in Österreich Vorsteuern geltend. Die Abgabenbehörde versagte dem Verein den Vorsteuerabzug mit der Begründung, dass ein Verein, der als begünstigter Rechtsträger iSv §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) im Rahmen unentbehrlicher oder entbehrlicher Hilfsbetriebe iSv § 45 BAO tätig wird, aus umsatzsteuerlicher Sicht als Nichtunternehmer zu qualifizieren sei. Wegen des Vorliegens von umsatzsteuerlich unbeachtlicher Liebhaberei kam dem Verein daher kein Recht zum Vorsteuerabzug zu.

Entscheidung des BFG

Das BFG verwarf die Rechtsansicht der belangten Abgabenbehörde, wonach im gegenständlichen Fall umsatzsteuerliche Liebhaberei vorliege. Begründend führt es aus, dass die langjährige Praxis der Finanzverwaltung in den Vereinsrichtlinien 2001 des BMF zur generellen USt-Liebhabereivermutung bei begünstigten Rechtsträgern iSd §§ 34 ff BAO, auf die sich die belangte Abgabenbehörde stützte, nicht aus dem Gesetz ableitbar sei. Vielmehr könne nach allgemeinen Grundsätzen eine USt-Liebhaberei nur dann vorliegen, wenn die betreffenden Tätigkeiten „einen gewissen Nahebereich zur privaten Lebensführung aufweisen“ (§ 6 iVm § 1 Abs 2 Z 1 und Z 2 Liebhabereiverordnung – LVO). Ist dies, wie bei den beschwerdegegenständlichen Seminarleistungen des Vereins, nicht der Fall, kann die USt-Liebhabereivermutung nicht gegen den Willen des Unternehmers angewendet werden. Die vom Verein erbrachten Seminarleistungen wurden daher vom BFG als unternehmerische Tätigkeit des Vereins eingestuft und wurde diesem daher das Recht zum Vorsteuerabzug zuerkannt.

Außerdem stellte das BFG klar, dass bei ausländischen Rechtsträgern bei der Beurteilung einer allfälligen Unternehmereigenschaft iSd UStG 1994 sämtliche wirtschaftlichen Umsätze heranzuziehen sind (also sowohl Inlands- als auch Auslandsumsätze).

Erste Einordung BFG-Urteil und Praxishinweis

Die Praxis der Finanzverwaltung zur generellen USt-Liebhabereivermutung bei gemeinnützigen Rechtsträgern (Rz 463 ff Vereinsrichtlinien 2001) führt im Ergebnis zu einer Art unechten USt-Befreiung für begünstigte Rechtsträger iSd §§ 34 ff BAO. Sie ist in der Lehre aus denselben Gründen, die auch vom BFG angeführt wurden, nicht unumstritten. Als Vereinfachungsregelung kommt ihr aber vor allem für kleine begünstigte Rechtsträger iSd §§ 34 ff BAO große praktische Bedeutung zu.

Anzumerken ist, dass bereits seit einigen Jahren in Rz 464 Vereinsrichtlinien 2001 (als Reaktion auf entsprechende Rechtsprechung des VwGH) festgehalten wird, dass „die Liebhabereivermutung nach Rz 463 erster Satz, soweit sie sich auf andere wirtschaftliche Tätigkeiten iSd § 2 Abs. 1 UStG 1994 bezieht, nicht gegen den Willen des Unternehmers angewendet werden“ kann. Ein Verzicht auf die USt-Liebhabereivermutung ist folglich möglich, wobei dieser Verzicht implizit durch Abgabe von UVA, Steuererklärungen oder einer Verzichtserklärung auf die Kleinunternehmerbefreiung erfolgen kann. Somit entspricht die Praxis der Finanzverwaltung weitgehend der Rechtsprechung des BFG. Lediglich dann, wenn die Umsätze des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes jährlich regelmäßig unter EUR 2.900 liegen, gehen die Vereinsrichtlinien 2001 weiterhin von einer nicht-unternehmerischen Tätigkeit aus.

Bei weiteren Fragen zum Thema Umsatzsteuer oder der steuerlichen Behandlung von Vereinen stehen Ihnen Florian Raab und das Team von Rabel und Partner gerne zur Verfügung.

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