Never ending story
Der EuGH hat sich in einem jüngst ergangenen Urteil zum wiederholten Mal mit dem Vorsteuerabzug von Holdinggesellschaften befasst (EuGH 8.9.2022, C-98/21, W GmbH). Im konkreten Fall ging es um eine Holdinggesellschaft, die an zwei GmbH & Co KGs beteiligt war. Die Tätigkeit der beiden KGs bestand darin, Bauobjekte zu errichten sowie Wohneinheiten zu veräußern und zwar überwiegend unecht steuerbefreit. Die Holdinggesellschaft selbst wurde als geschäftsleitende Holdinggesellschaft eingestuft, da sie einerseits Anteile an anderen Gesellschaften hielt, aber auch entgeltliche Buchführungs- und Geschäftsführungsleistungen an die beiden Tochtergesellschaften erbrachte. Außerdem verpflichtete sich die Holdinggesellschaft zur unentgeltlichen Erbringung von umfangreichen weiteren Dienstleistungen in Millionenhöhe an die Tochtergesellschaften in Form von Gesellschafterbeiträgen. Soweit diese Dienstleistungen von der Holdinggesellschaft extern zugekauft wurden, machte sie daraus den Vorsteuerabzug geltend.
Bezüglich dieser entgeltlich bezogenen Dienstleistungen, die gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt wurden, verneinte der EuGH das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies deshalb, weil „erstens die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft, sondern mit den weitgehend steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, zweitens diese Eingangsleistungen in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und drittens diese Leistungen nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft gehören.“
Einordung EuGH-Urteil:
Der EuGH hat im gegenständlichen Urteil den grundsätzlichen Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft bejaht, soweit diese entgeltliche umsatzsteuerpflichtige Leistungen (wirtschaftliche Tätigkeiten iSd EU-MwSt-RL) an Konzerngesellschaften erbringt. Strittig war jedoch, ob und inwieweit der Holdinggesellschaft auch für Aufwendungen iZm Gesellschaftereinlagen ein Vorsteuerabzug zusteht. Dies verneinte der EuGH aus folgenden Gründen: Für eine Vorsteuerabzugsberechtigung muss entweder zwischen den bezogenen Leistungen und den steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Alternativ müssen die bezogenen Leistungen zu den allgemeinen Aufwendungen der Holdinggesellschaft zählen und somit Kostenelemente für ihre steuerpflichtigen Ausgangsumsätze darstellen. Beides war hier laut EuGH aber nicht der Fall; es lag vielmehr ein direkter Zusammenhang der bezogenen Eingangsleistungen mit den von der Tochtergesellschaft erbrachten unecht steuerbefreiten Ausgangsumsätzen vor. Der Holdinggesellschaft stand insoweit aus diesen, an Tochtergesellschaften „weitergereichten“, Leistungen kein Vorsteuerabzug zu. Darin liegt unseres Erachtens der wesentliche Unterschied zum EuGH-Urteil Larentia + Minerva aus 2015 (Rs C-108/14, C-109/14), wo der Gerichtshof einer Holdinggesellschaft den Vorsteuerabzug aus bezogenen Beratungskosten iZm Beteiligungserwerb zuerkannte, da diese Aufwendungen originär der (steuerpflichtigen) Tätigkeit der Holdinggesellschaft dienten und Teil ihrer allgemeinen Kosten waren.
Für weitere Fragen im Bereich Umsatzsteuer und insbesondere zum Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften steht Ihnen Florian Raab und das Team von Rabel und Partner gerne zur Verfügung.
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