Umsatzsteuerschuld

EuGH schränkt Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung ein.

Sachverhalt und Urteil des EuGH

Der EuGH hat sich in einem jüngsten Urteil vom 8.12.2022 (C-378/21) mit den österreichischen Regelungen zur Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung beschäftigt und dabei deren Anwendungsbereich wesentlich eingeschränkt.

Sachverhalt und Urteil des EuGH:

In § 11 Abs 12 UStG 1994 wird Folgendes normiert: „Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß.

Im urteilgegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer (Betreiber eines Indoor-Spielplatzes), dessen Kunden ausschließlich private Endverbraucher (Nichtunternehmer) waren, im Jahr 2019 für seine Dienstleistungen immer den Normalsteuersatzes von 20 % verrechnet und abgeführt. Die Kleinbetragsrechnungen an seine Kunden wurden dabei unter Ausweis von 20 % USt ausgestellt. Als der Beschwerdeführer später festgestellte, dass seine Leistungen eigentlich dem ermäßigten USt-Satz von 13 % unterlagen, berichtigte er die Umsatzsteuererklärung 2019 und begehrte eine Gutschrift der USt-Überzahlungen. Eine Korrektur der Kleinbetragsrechnungen unterblieb. Unter Verweis auf § 11 Abs 12 UStG wurde dem Beschwerdeführer jedoch vom Finanzamt die begehrte Berichtigung der zu viel verrechneten und abgeführten USt verweigert, da entsprechende Rechnungsberichtigungen unterblieben seien.

Der EuGH verwarf nunmehr – unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin – diese Rechtsansicht der österreichischen Finanzverwaltung mit der Begründung, dass die unionsrechtliche Grundlage für eine USt-Schuld kraft Rechnungslegung in Art 203 EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie nur dann zur Anwendung kommt, wenn Mehrwertsteuer (USt) zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde und außerdem eine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt. Da es sich im gegenständlichen Fall bei den Leistungsempfängern um nichtunternehmerische Endverbraucher ohne Recht zum Vorsteuerabzug handelte, lag bezüglich des unrichtigen (zu hohen) USt-Ausweises keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, weshalb der zu Unrecht in Rechnung gestellte USt-Betrag nicht geschuldet wird.

Klargestellt wurde vom EuGH allerdings auch, dass vorgenannte Aussagen nicht für Fälle eines unrichtigen (zu hohen) USt-Ausweises bei Leistungen an andere Unternehmer gelten. Sofern dem leistungsempfangenden Unternehmer ein Recht zu Vorsteuerabzug zukommt, liegt nämlich nach Ansicht des Gerichtshofs eine Gefährdung des Steueraufkommens vor.

Fazit und erste Einordnung:

Ob eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung besteht oder nicht, hängt somit wesentlich vom Umsatzsteuerstatus des Leistungsempfängers (Unternehmer oder Nichtunternehmer, B2B- oder B2C-Fall) ab bzw, ob und inwieweit dem Leistungsempfänger ein Recht zum Vorsteuerabzug zukommt. Zu beachten wird in diesem Zusammenhang allerdings die besondere „Rückzahlungssperre“ des § 239a BAO sein. Danach unterbleibt dann eine Gutschrift oder Rückzahlung einer zu Unrecht erklärten und abgeführten Umsatzsteuer, wenn es dadurch zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen (= leistender Unternehmer) kommt. Um das zu verhindern, muss im Einzelfall von ihm erfolgreich der Nachweis einer Nichtbereicherung geführt werden können.

Für weitere Fragen im Bereich Umsatzsteuer stehen Ihnen Florian Raab und das Team von Rabel & Partner gerne zur Verfügung.

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