Abzugsteuer
Abzugsteuer für die Einräumung von Leitungsrechten gemäß § 107 EStG
Information
In der Vergangenheit führte die Besteuerung von Zahlungen iZm der Einräumung von Leitungsrechten auf Grund der Aufteilungsregelung für die Zerlegung des Auszahlungsbetrags in steuerfreie und steuerpflichtige Komponenten immer wieder zu Rechts- und Planungsunsicherheiten. Bisher fehlte eine explizite gesetzliche Regelung, der Rückgriff auf die Einkommensteuerrichtlinien und den entsprechenden Anhang führte im Streitfall zu einer Vielzahl von Rechtsmitteln. Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde diesem Umstand, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die angestrebte Verwaltungsvereinfachung, Rechnung getragen und in § 107 EStG eine neue Abzugsbesteuerung eingeführt. Die Regelung betrifft Zahlungen ab dem 1. 1. 2019. Betroffen sind Einkünfte iZm der Rechtseinräumung an einen Infrastrukturbetreiber, um Grund und Boden zur Errichtung und zum Betrieb von ober- oder unterirdischen Leitungen im öffentlichen Interesse zu nutzen. Die Abzugsteuer entfaltet, vergleichbar mit der Kapitalertrag- und Immobilienertragsteuer, Endbesteuerungswirkung. Betroffen sind Elektrizitätsunternehmen, Erdgasunternehmen, dem Mineralrohstoffgesetz unterliegende Unternehmen, die Leitungsanlagen zum Zweck des Transports von Erdgas und Erdöl betreiben, sowie Fernwärmeversorgungsunternehmen.
Die Abzugsteuer 10 %. Für Körperschaften, welche gemäß § 24 Abs 7 KStG besteuert werden, beträgt die einzubehaltende und vom Infrastrukturunternehmen abzuführende Steuer 10 %.
Für weitere Fragen zum Thema Real Estate steht Ihnen unser Experte Mag. (FH) Hannes Eichinger gerne zur Verfügung!
Publikationen