Aktuelles im Bereich der Kurzarbeit
Seit 1. April 2022 gelten neue Regeln für besonders betroffene Betriebe in der Kurzarbeit.
Kurzarbeit
Mit 31. März 2022 ist die im Rahmen der Kurzarbeit für besonders betroffene Betriebe geltende Sonderregelung, wonach diese 100% der Beihilfenhöhe erhalten, ausgelaufen. Ab 1. April 2022 erhalten auch diese Betriebe in der Phase 5 der Kurzarbeit nur 85% der ursprünglich (bis Phase 4) geltenden Beihilfenhöhe. Darüber hinaus gilt ab 1. April 2022 grundsätzlich die Mindestarbeitszeit von 50% für alle Betriebe (Unterschreitungen bedürfen einer besonderen wirtschaftlichen Begründung in der Sozialpartnervereinbarung, wie z.B. die Betroffenheit vom Ukrainekrieg).
Für Betriebe, die seit Pandemiebeginn durchgehend in Kurzarbeit sind, wird die maximale Höchstdauer der Kurzarbeit von 24 Monate auf 26 Monate (bis längstens 31. Mai 2022) entsprechend eines aktuellen Nationalratsbeschlusses verlängert.
Für Kurzarbeitsprojekte mit einem Beginn seit 1. März 2022 gilt wieder die verpflichtende Beratung durch das AMS. Davon nicht betroffen sind Unternehmen, die im Zeitraum zwischen 1. April und 30. Juni 2021 (Phase 4) bereits kurzgearbeitet haben oder die für Projekte seit 1. Juli 2021 (Phase 5) Verlängerungen/Änderungen einbringen.
Kurzarbeit ist derzeit immer im Vorhinein zu beantragen (keine rückwirkende Beantragung möglich). Dies gilt auch für Verlängerungsbegehren.
Die Covid-19-Kurzarbeit endet nach derzeitigem Stand spätestens mit 30. Juni 2022.
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