Energieabgabenvergütung
VwGH-Entscheidung zum Thema Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe
Information
Durch die Neufassung des § 2 Abs 1 Energieabgabenvergütungsgesetzes (EnAbgVergG) im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wurde die Möglichkeit zur Beantragung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe beschränkt. Folglich konnten Dienstleistungsbetriebe keine Energieabgabenvergütung mehr geltend machen.
Nach Abweisung des Antrags auf Energieabgabenvergütung durch das zuständige Finanzamt, erhob jedoch ein Hotelbetrieb (Dienstleistungsbetrieb) gegen die Abweisung Beschwerde. In den darauf folgenden Jahren waren mehrere Gerichte damit befasst, Klarheit über diverse Fragen im Zusammenhang mit der Energieabgabenvergütung und deren Einschränkung auf Produktionsbetriebe zu schaffen. Zuletzt oblag es dem EuGH zu entscheiden, ob die Einschränkung des Anspruchs auf die Vergütung von Energieabgaben auf Produktionsbetriebe unionsrechtliche Deckung findet.
In seinem Urteil vom 14.11.2019, C-585/17, Dilly’s Wellnesshotel, bestätigte der EuGH schließlich, dass die Vorgehensweise des österreichischen Gesetzgebers mit EU-Recht vereinbar ist. Diese Entscheidung hat der VwGH in seinem Urteil vom 18.12.2019, Ro 2016/15/0041-17 umgesetzt. Demnach steht nach geltender Rechtslage Dienstleistungsbetrieben die Vergütung von Energieabgaben ab Februar 2011 nicht mehr zu.
Jänner 2020
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