Alle Änderungen im Überblick
Die Richtlinie für den Fixkostenzuschuss Phase II wurde am 24.08.2020 veröffentlicht (siehe Anlage). Im Vergleich zur Phase I wurden insbesondere folgende Änderungen vorgenommen:
- Ausdehnung des Betrachtungszeitraums bis 15.03.2021
- Anträge können für 6 weitere Betrachtungszeiträume gestellt werden
- Erweiterung der förderfähigen Fixkosten
- Reduzierung des notwendigen Umsatzausfalls auf 30%
- Wahlrecht zur pauschalen Ermittlung der Fixkosten bei einem Vorjahresumsatz von weniger als TEUR 100
- Fixkostenzuschuss proportional zum Umsatzausfall
Die wesentlichen Key Facts lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Ausdehnung Betrachtungszeiträume
Der erste mögliche Betrachtungszeitraum für die Beantragung des Fixkostenzuschusses Phase II ist der Zeitraum 16.06.2020 bis 15.07.2020. Der letzte Betrachtungszeitraum läuft vom 16.02.2021 bis zum 15.03.2021. Anträge können für bis zu maximal sechs Betrachtungszeiträume gestellt werden, die zeitlich zusammenhängen müssen.
Hinweis: Anträge für die Zeiträume vom 16.03.2020 bis 15.06.2020 müssen weiterhin im Rahmen des Fixkostenzuschusses Phase I gestellt werden.
Erweiterung der Fixkostenkategorien
Es wurden insbesondere folgende Erweiterungen vorgenommen:
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Die Absetzung für Abnutzung (AfA) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist im Rahmen des Fixkostenzuschusses förderfähig, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar der betrieblichen Tätigkeit dient und vor dem 16.03.2020 angeschafft wurde.
Leasingraten
Auch Leasingraten sind als Fixkosten ansatzfähig, wobei es weiterhin Unterschiede zwischen Finanzierungs- und Operatingleasing gibt.
Aufwendungen zur Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen („frustrierte Aufwendungen“)
Aufwendungen, die nach dem 01.06.2019 und vor dem 16.03.2020 zur Vorbereitung für die Erzielung von Umsätzen im Betrachtungszeitraum angefallen sind, die aber aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und der dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen nicht realisiert werden können, sind ebenfalls als Fixkosten förderfähig.
Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern
Klarstellend wird festgehalten, dass Bezüge von nicht ASVG-pflichtversicherten Gesellschafter-Geschäftsführern bis zu einem Betrag von maximal EUR 2.666,67 pro Monat förderfähige Fixkosten darstellen.
Reduzierung des erforderlichen Umsatzausfalls
Ein Antrag auf den Fixkostenzuschuss-Phase II kann bereits ab einem Umsatzausfall von mindestens 30% gestellt werden (im Vergleich zu 40% im Rahmen des Fixkostenzuschusses Phase I).
Pauschale Ermittlung der Fixkosten
Unternehmen, die im letztveranlagten Jahr weniger als EUR 100.000 Umsatz erzielt haben und deren Einkünfte für den steuerpflichtigen Unternehmer die überwiegende Einnahmequelle darstellen, können (Wahlrecht) die Fixkosten in pauschalierter Form ermitteln. Die Fixkosten betragen in diesem Fall 30% des ermittelten Umsatzausfalls.
Höhe des Fixkostenzuschusses
Die Höhe des Fixkostenzuschusses ist in Phase II unmittelbar an die Höhe des Umsatzausfalls geknüpft. Dadurch besteht die Möglichkeit, bis zu 100% der Fixkosten ersetzt zu bekommen (100% Umsatzausfall = 100% Fixkostenzuschuss).
Antrag und Auszahlung betreffend den Fixkostenzuschuss Phase II
Für die Beantragung sind zwei Tranchen vorgesehen. Die Beantragung der 1. Tranche ist ab 16. September 2020 möglich, wobei 50% des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses ausbezahlt werden. Die zweite Tranche kann ab 16. Dezember 2020 beantragt werden. Im Rahmen der 2. Tranche kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Fixkostenzuschuss-Phase II zur Auszahlung.
Tipp: Der Fixkostenzuschuss-Phase I sollte jedenfalls plangemäß beantragt werden, falls die entsprechenden Kriterien (insbesondere Umsatzausfall) im Zeitraum zwischen 16.03.2020 bis 15.06.2020 vorlagen. In Bezug auf den Zeitraum ab dem 16.06.2020 sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Fixkostenzuschuss Phase II erfüllt sind. In diesem Fall können die neuen Fixkostenkategorien (insbesondere AfA, Leasingraten, „frustrierte Aufwendungen“) von Betrachtungszeiträumen der Phase I nachgeholt werden.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses und stehen Ihnen für Fragen zur Verfügung.
Anlage
Richtlinie für den Fixkostenzuschuss Phase II
August 2020
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