Besteuerung von Grundstücksverkäufen für gemeinnützige Rechtsträger
Am 28. Mai 2021 erging ein Urteil des VwGH (Ra 2019/15/0046-8), welches die Besteuerung von Grundstücksverkäufen für gemeinnützige Rechtsträger iSd §§ 34 ff Bundesabgabenordnung („BAO“) behandelt. Im konkreten Fall ging es um die Veräußerung geerbter Grundstücke, wobei die daraus lukrierten Mittel wieder zur Verwirklichung des begünstigten gemeinnützigen Zwecks verwendet wurden. Trotzdem verneinte der VwGH hier explizit einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der begünstigten gemeinnützigen Tätigkeit. Soweit ein Grundstück nicht dem Betriebsvermögen eines von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreiten unentbehrlichen Hilfsbetriebes iSv § 45 Abs 2 BAO des gemeinnützigen Rechtsträgers zugeordnet werden kann und somit nicht unmittelbar dem begünstigten Zweck dient, fällt bei der Veräußerung ImmoESt an. Das bedeutet, dass der Veräußerungsgewinn auch dann steuerpflichtig ist, wenn der Erlös aus dem Grundstücksverkauf den begünstigten Zweck (mit)finanziert.
Eine Veräußerung von geerbten Grundstücken steht in keinem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit. Sie dient bloß mittelbar der (zusätzlichen) Mittelbeschaffung für den begünstigten gemeinnützigen Zweck. Dabei macht es nach dem VwGH keinen Unterschied, ob der gemeinnützige Rechtsträger mit dem kontinuierlichen Verkauf von Grundstücken einen eigenständigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (hier offenbar entbehrlicher Hilfsbetrieb iSd § 45 Abs 1 BAO) begründet oder, ob ein nicht nachhaltiger Verkauf einzelner Grundstücke iRd Vermögensverwaltung erfolgt. In beiden Fällen unterliegen die Veräußerungsgewinne der Körperschaftsteuer (ImmoESt).
Erwirbt somit ein gemeinnütziger Rechtsträger ein Grundstück im Schenkungs- oder Erbwege, setzt ein späterer steuerfreier Verkauf zuvor eine unmittelbare Verwendung für die begünstigte Zweckverwirklichung durch Zuordnung zum bzw Nutzung im Betriebsvermögen eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs voraus.
Für Fragen im Zusammenhang mit gemeinnützigen Rechtsträgern steht Ihnen Florian Raab und sein Team gerne zur Verfügung.
15. Juli 2021
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