Leitfaden zur COVID-19-Kurzarbeit in der Personalverrechnung
Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend (BMAFJ) hat heute den lange erwarteten Leitfaden zur COVID-19-Kurzarbeit in der Personalverrechnung veröffentlicht. Dieser beinhaltet neben Auslegungen zur korrekten Umsetzung der Kurzarbeit in der Personalverrechnung zahlreiche Musterbeispiele. Der Leitfaden basiert auf den vorgenommenen gesetzlichen Änderungen in §37b Arbeitsmarktservicegesetz, welche gestern Abend kundgemacht wurden.
Zeitgleich wurden seitens des BMAFJ Mindestbruttoentgelt-Tabellen veröffentlicht, anhand derer die während der Kurzarbeit zu gewährenden (Brutto-)Mindestentgelte in EUR-5,00-Schritten abgelesen werden können sowie der Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) aktualisiert.
Sowohl den Leitfaden als auch die Tabellen und die aktuellen FAQ finden Sie verlinkt untenstehend.
Parallel dazu hat auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) seine Information zur steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit überarbeitet und mit Datum vom 12.06.2020 neu veröffentlicht. Diese enthält im Wesentlichen folgende Aussagen, welche ebenfalls bereits im Leitfaden eingearbeitet sind:
- Die Kurzarbeitsbeihilfe (vom AMS an den Arbeitgeber gewährte Pauschalsätze für Ausfallstunden) ist gem. § 3 Abs 1 Z 5 EStG steuerfrei.
- Die Kurzarbeitsunterstützung (vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährte Entschädigung für Verdienstausfall aufgrund von Arbeitszeitreduktion) unterliegt der Lohnsteuer.
- Die teilweise während der Kurzarbeit vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers stellen keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.
- Weiters werden die Behandlung von Zulagen und Zuschlägen gemäß § 68 Abs 7 EStG, das Pendlerpauschale, die Kommunalsteuer, DB und DZ im Fall von Kurzarbeit erläutert und vereinfachte Beispiele angeführt, unter anderem mit folgenden Inhalten:
- Sind vor Beginn der Kurzarbeit regelmäßig steuerfreie Bezüge gemäß § 68 EStG angefallen, bestehen keine Bedenken, die steuerfreien Bezüge während der Kurzarbeit im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung (zB Durchschnitt der letzten drei Monate) zu ermitteln und diese sodann im Verhältnis zur Reduktion der Entlohnung entsprechend steuerfrei zu berücksichtigen (Ausnahme: Fortzahlungen während des Urlaubs sind jedenfalls steuerpflichtig).
- Wird die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur aufgrund der COVID-19-Kurzarbeit nicht mehr bzw nicht an jedem Arbeitstag zurücklegt, hat dies keinen Einfluss auf ein bisher zustehendes Pendlerpauschale.
- Wird die Kurzarbeitsunterstützung aufgrund einer der gesetzlichen Möglichkeiten in § 37b Abs 6 AMSG ermittelt, ist diese von der Kommunalsteuer befreit. Dabei muss nicht unterschieden werden, ob die Kurzarbeitsunterstützung im Rahmen der Entgeltfortzahlung (Dienstverhinderung, Krankenstand, Feiertag udgl) weitergewährt wird oder für Ausfallstunden aufgrund der Covid-19 Kurzarbeit gewährt wird. Bezahlt der Arbeitgeber darüber hinaus (freiwillig) höhere Bezüge, sind diese von der Befreiungsbestimmung nicht umfasst.
Sie finden auch die BMF-Information als Anlage zu diesem Newsletter.
Auf Basis dieser Unterlagen können die Software-Hersteller nunmehr mit der Programmierung der Kurzarbeit starten. Da dies noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird, rechnen wir damit, dass jedenfalls noch im Juni mit der vorläufigen Handlungsempfehlung der WKO abgerechnet werden muss und erst in weiterer Folge eine Korrektur/Aufrollung der vergangenen Monate erfolgen kann.
Weiterführende Links
- Leitfaden zur COVID-19-Kurzarbeit in der Personalverrechnung
- BMAFJ Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle
- BMAFJ Fragen-Antworten-Katalog
- Information des BMF zur (lohn-)steuerlichen Behandlung der COVID-19
Juni 2020
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