Eckpunkte und Neuerungen im Überblick
Der NPO-Unterstützungsfonds dient der finanziellen Unterstützung von Non-Profit-Organisationen (insbesondere gemeinnützigen Vereinen), freiwilligen Feuerwehren und kirchlichen Rechtträgern und soll wirtschaftliche Beeinträchtigungen durch die COVID 19-Krise abfedern. Er wurde nunmehr um das 4. Quartal 2021 verlängert.
Vom 21. Februar 2022 bis zum 30. April 2022 kann nunmehr ein Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds für das 4. Quartal 2021 beantragt werden. Die Antragstellung hat wieder online über das entsprechende Antrags-Tool https://antrag.npo-fonds.at/#/ zu erfolgen. Während der Kreis der Antragsberechtigten grundsätzlich gleichgeblieben ist, ist es im Vergleich zu den bisherigen drei Förderperioden seit 2020 zu einer Reihe inhaltlicher Änderungen und Neuerungen gekommen. Diese dürften im Ergebnis nicht nur den Aufwand für die Antragsstellung erhöhen, sondern auch Auswirkungen auf die Höhe der beantragten Zuschüsse und die Zahl der tatsächlichen Antragsteller haben. Im Folgenden sollen die wesentlichen Eckpunkte und Neuerungen des NPO-Zuschusses für das 4. Quartal 2021 überblickmäßig dargestellt werden:
Die Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds erfolgen unverändert in Form von nicht rückzahlbaren Direktschüssen an die Förderungswerber, durch die COVID-19-bedingte Einnahmenausfälle abgemildert werden sollen (Ersatz förderbarer Kosten und Struktursicherungsbeitrag). Die allgemeinen Voraussetzungen und Verpflichtungen hinsichtlich des COVID-19 bedingtem Einnahmenausfalls, der Schadenminderungspflicht etc gelten dabei unverändert.
Antragsberechtigt sind vor dem 01.09.2021 gegründete:
- Non-Profit-Organisationen,
- freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände, ungeachtet ihrer rechtlichen Stellung,
- gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen aufgrund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt,
- Rechtsträger, an denen vorgenannte förderbare Organisationen beteiligt sind („Beteiligungsorganisationen“).
Neu ist der Ausschluss der Förderung im Fall einer rechtskräftigen Bestrafung iSd COVID-19-Maßnahmengesetzes innerhalb des 4. Quartals 2021. Der NPO-Zuschuss umfasst den Ersatz der förderbaren Kosten bis zu 100 %, wobei die maximale Förderhöhe EUR 900.000,00 je Organisation (inkl verbundener Organisationen) beträgt. Wirtschaftlich tätige Organisationen müssen außerdem den befristeten EU-Beihilfenrahmen von MEUR 2,3 (früher MEUR 1,8) beachten. Förderungen unter EUR 250,00 werden nicht ausgezahlt (Bagatellgrenze). Neu ist, dass die Förderung mit 90 % des um 10 % der Einnahmen des 4. Quartals 2019 reduzierten Einnahmenausfalls gedeckelt ist. Der Einnahmenausfall wird somit durch eine Gegenüberstellung mit dem 4. Quartal 2021 und dem 4. Quartal 2019 ermittelt, wobei der Einnahmenausfall zuerst um einen „Selbstbehalt“ von 10 % der Einnahmen im 4. Quartal 2019 gekürzt wird.
Im 4. Quartal 2021 ist somit ein Einnahmenausfall von mehr als 10 % im Vergleich zu den Einnahmen des 4. Quartals 2019 erforderlich, um einen NPO-Zuschuss zu bekommen. Das stellt im Vergleich zu den vorangegangenen Förderperioden eine deutliche Verschärfung dar. Bei Neugründungen ab dem 11. März 2020 gibt es Sonderregelungen zur Berechnung des Einnahmenausfalls. Kosten für COVID-19 Tests bleiben weiterhin, unabhängig vom Einnahmenausfalls, mit maximal EUR 6.000,00 förderbar. NPO-Zuschüsse aus früheren Förderperioden inkl Lockdown-Zuschuss sowie ein gewährter Lockdown-Umsatzersatz bleiben bei der Ermittlung des Einnahmenausfalls unberücksichtigt. Hinzu kommt die Möglichkeit zur Beantragung eines Pauschalbetrags iHv 5 % der im Jahr 2019 erwirtschafteten Einnahmen (Struktursicherungsbeitrag). Der Struktursicherungsbeitrag ist mit EUR 75.000,00 begrenzt. Neu ist hierbei, dass er nur gemeinsam mit förderbaren Kosten von zumindest EUR 250,00 beantragt werden kann. Ohne Ermittlung förderbarer Kosten ist somit keine Beantragung eines Struktursicherungsbeitrags mehr möglich.
Eine weitere Änderung ergibt sich im Bereich der Förderungsfähigkeit von Kosten für Miete und Pacht. Förderbar sind nur die vom Mieter tatsächlich zu tragenden Miet- und Pachtkosten. Mietzinsbefreiungen bzw Mietzinsreduktionen nach Maßgabe der §§ 1104 und 1105 ABGB sind dabei herauszurechnen und nicht förderbar. Ist die Höhe der Mietzinsreduktion im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht abschließend geklärt, besteht lt. FAQ eine nachträgliche Mitteilungspflicht an die aws. Gleichbleibend ist dem Förderungsantrag eine Bestätigung eines Steuerberaters bzw Wirtschaftsprüfers beizulegen, wenn die förderwerbende Organisation
- Beteiligungen an Beteiligungsorganisationen hält,
- eine Förderung über EUR 6.000,00 beantragen wird,
- im Jahr 2019 über EUR 120.000,00 an Einnahmen erzielte,
- im letzten Geschäftsjahr mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigte.
Unabhängig von den Größenkriterien sind kirchliche Einrichtungen und Beteiligungsorganisationen immer dazu verpflichtet, eine Bestätigung durch einen fachkundigen Experten beizulegen. Weiterführende Informationen finden Sie in den veröffentlichten FAQ zum NPO-Zuschuss für das 4. Quartal 2021 (https://npo-fonds.at/).
Für eine Unterstützung bei der Beantragung von Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds für das 4. Quartal 2021 und für Rückfragen stehen Ihnen Florian Raab und das Team von Rabel & Partner gerne zur Verfügung.
Stand 24.2.2022
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