Stiftungen: „Wohnraumspende“ für Flüchtlinge
Dürfen Stiftungen Flüchtlingen unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung stellen?
Darf Privatstiftung unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung stellen?
Frage: „Unsere Privatstiftung besitzt Immobilien. Darf man Ukraine-Flüchtlingen helfen, indem die Privatstiftung unentgeltlich Wohnraum zur Verfügung stellt?“
Antwort: Ein derartiges Ansinnen wirft leider mehrere steuerliche Fragestellungen auf. Eine aktuelle Auskunft aus dem Bundesministerium für Finanzen zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen negative steuerliche Auswirkungen hintangehalten werden. Eine KESt-Befreiung kann etwa in Anspruch genommen werden, soweit „Wohnraumspenden“ an gemeinnützige Organisationen iSd § 4a EStG erfolgen (Sachspende). Laut BMF-Auskunft darf jedoch auch bei direkter Wohnraumüberlassung an hilfsbedürftige Flüchtlinge für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten vom KESt-Abzug abgesehen werden, sofern eine Einbindung von gemeinnützigen Organisationen kurzfristig nicht möglich bzw. sinnvoll erscheint. Um auch sonstige steuerlich nachteilige Auswirkungen aus einer Wohnraumüberlassung an Flüchtlinge hintanzuhalten, muss die Unterstützung insbesondere werbewirksam sein. Nach der BMF-Auskunft kommt der Werbezweck hinreichend zum Ausdruck, wenn am Gebäude folgender Hinweis angebracht wird: „Wir unterstützen die Ukraine-Hilfe mit der Überlassung von Wohnraum.“ Diesbezüglich empfehlen wir eine entsprechende Fotodokumentation anzufertigen.
Florian Raab und Peter Stanzenberger stehen für detailliertere Auskünfte gerne zur Verfügung.
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