Österreich mit Gültigkeit ab 1.1.2021 eine Zinsschrankenregelung ein
Um europarechtlichen Vorgaben zur Vermeidung von Gewinnverlagerungen („Anti Tax Avoidance Directive“) zu entsprechen führt Österreich mit Gültigkeit ab 1.1.2021 eine Zinsschrankenregelung ein. Ein neuer Paragraph (§ 12a KStG) beschränkt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen für Körperschaften. Erfreulicherweise sind zahlreiche Ausnahmen vorgesehen, sodass die Regelung für viele KMUs keine Auswirkungen entfalten wird. Die Neuregelung ist Teil des COVID-19-Steuermaßnahmengesetz.
Die Beschränkung bezieht sich auf den „Zinsüberhang“, das ist der Unterschiedsbetrag zwischen grundsätzlich abzugsfähigen Zinsaufwendungen und steuerpflichtigen Zinserträgen. Dieser Zinsüberhang ist dem „steuerlichen EBITDA“ gegenüberzustellen. Ein Zinsüberhang von maximal 30% des steuerlichen EBITDA ist auch weiterhin als Betriebsausgabe abzugsfähig. Über diese Schwelle hinausgehende Zinsen sollen demgegenüber steuerlich nicht mehr abzugsfähig sein.
Österreich hat von den in der EU-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmebestimmungen umfassend Gebrauch gemacht und folgende Ausnahmen vorgesehen:
- Freibetrag in Höhe von € 3 Mio: Zinsüberhänge bis maximal € 3 Mio p.a. bleiben unabhängig vom steuerlichen EBITDA jedenfalls abzugsfähig.
- Ausnahmebestimmung für „eigenständige“ Unternehmen: Unternehmen, die nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen werden, über kein verbundenes Unternehmen verfügen und keine ausländische Betriebsstätte unterhalten, sind von der Anwendung der Zinsschranke ausgenommen.
- Zinsaufwendungen aus Altdarlehen (abgeschlossen vor dem 17.06.2016) sind bis zur Veranlagung 2025 jedenfalls abzugsfähig.
- Kein Abzugsverbot bei (nahezu) gleicher oder besserer Eigenkapitalquote als in Konzernbilanz: Mit der „Eigenkapital-Escape-Klausel“ werden alle Körperschaften von der Zinsschranke ausgenommen, deren Eigenkapitalquote gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote ihres Konzerns ist. Ein Unterschreiten von 2 Prozentpunkten gilt als unschädlich.
- Eine weitere Ausnahme ist für die Finanzierung von langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekten innerhalb der EU im allgemeinen öffentlichen Interesse vorgesehen, wobei Atomkraftwerke und klimaschädliche Infrastrukturprojekte wiederum eine Gegenausnahme bilden.
Steuerlich nicht abzugsfähige Zinsüberhänge können auf Antrag zeitlich unbegrenzt in Folgejahre vorgetragen werden. Auch ein „überschüssiges“ steuerliches EBITDA kann auf Antrag 5 Jahre vorgetragen werden und erhöht in den Folgejahren das Zinsabzugspotenzial.
Unternehmensgruppen nach § 9 KStG müssen zahlreiche Sonderbestimmungen berücksichtigen. Beispielsweise steht der Freibetrag in Höhe von € 3 Mio für die gesamte Gruppe nur einmal zu. Weiters sind hinsichtlich der Ermittlung von Zinsüberhang und steuerlichem EBITDA oder bei der Anwendung des Eigenkapitalvergleichs Besonderheiten zu berücksichtigen.
Was ist jetzt zu tun? Unternehmen mit hohen Zinsaufwendungen, insbesondere Unternehmen in Konzernstrukturen, sollten jetzt dringend die Auswirkungen der Zinsschranke prüfen. Unsere Experten Klaus Rabel, Hannes Eichinger und Peter Stanzenberger unterstützen Sie dabei.
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