Altersteilzeit: Arbeitsrechtliche Änderungen 2024

Berechnungsmethode, Blockzeit-Modell und Co.: Das ändert sich 2024 bei der Altersteilzeit.

Allgemeines zur Altersteilzeit

Grundsätzlich: Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmer:innen, ihre Arbeitszeit vor Pensionsantritt zu reduzieren. Im Rahmen der vom AMS geförderten Altersteilzeit erhalten die Arbeitnehmer:innen vom Arbeitgeber zusätzlich zum Teilzeitentgelt einen Lohnausgleich und die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit abgeführt. Arbeitgeber erhalten den zusätzlichen Aufwand, der durch den Lohnausgleich sowie die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der ursprünglichen Beitragsgrundlage entsteht, (teilweise) durch das Altersteilzeitgeld ersetzt. Das Altersteilzeitgeld ist eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Sie wird vom Arbeitgeber beantragt und auch an den Arbeitgeber ausbezahlt.

Im Rahmen der Altersteilzeit wird zwischen dem Blockzeit-Modell (mit Vollarbeitsphase und Freizeitphase) und dem kontinuierlichen Arbeitszeit-Modell (Reduzierung der Arbeitszeit ohne Freizeitphase) unterschieden.

Bereits seit dem Jahr 2020 gilt: Grundsätzlich können vom AMS geförderte Altersteilzeitvereinbarungen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters abgeschlossen werden. Die bereits länger fixierte Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen musste daher bereits bisher in neu abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarungen eingeplant werden. Frauen, die am 30.06.1966 oder früher geboren sind und Männer ab dem 60. Geburtstag können ab 1.1.2024 jederzeit eine Altersteilzeit beginnen. Auch bereits bisher galt, dass vom AMS geförderte Altersteilzeitvereinbarungen mit dem Erreichen des Regelpensionsalters enden (keine Förderung durch das AMS).

Mit einer Gesetzesänderung im Jahr 2023 ist es in Hinblick auf die schrittweise Erhöhung des Regelpensionsalters für Frauen insofern zu einer Änderung gekommen, als die Erhöhung erst für Geburten ab 01.01.1964, statt der bis dorthin eigentlich vorgesehen Geburten ab 02.12.1963 greift. Auch für die weiteren gestaffelten (halbjährlichen) Erhöhungen des Pensionsantrittsalters erfolgte jeweils eine Verschiebung der relevanten Geburtstage nach hinten. Profitiert haben (bzw. profitieren werden) davon insbesondere Frauen mit den Geburtsmonaten Juni und Dezember der Jahrgänge Dezember 1963 bis Juni 1968. Diese werden in vielen Fällen – im Vergleich zur bisher vorgesehenen gestaffelten Erhöhung des Regelpensionsalters – ein halbes Jahr früher in Regelpension gehen können.

Übergangslösung für Altersteilzeitvereinbarungen: Altersteilzeitvereinbarungen, bei denen sich nun ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt als geplant, können in der ursprünglich vereinbarten, vom AMS bewilligten Form fortgeführt oder früher beendet werden, wenn sie vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung bewilligt worden sind.

  • Tipp: Soll eine bereits abgeschlossene Altersteilzeitvereinbarung früher beendet werden, da nach der aktuellen Gesetzesänderung ein früherer Pensionsantritt als geplant möglich ist, muss dies mit dem Arbeitgeber vereinbart werden.

 

Neuerungen 2024

    • Auslaufen der Förderung für Blockzeit-Modelle: Für Arbeitgeber wird ab 2024 stufenweise die finanzielle Unterstützung für die geblockte Altersteilzeit reduziert. Die Ersatzquote beginnt bei 42,5% im Jahr 2024 und sinkt bis auf 0% im Jahr 2029:
      • Laufzeitbeginn der Altersteilzeit ab 01.01.2024: 42,5% Ersatzquote
      • Laufzeitbeginn der Altersteilzeit ab 01.01.2025: 35% Ersatzquote
      • Laufzeitbeginn der Altersteilzeit ab 01.01.2026: 27,5% Ersatzquote
      • Laufzeitbeginn der Altersteilzeit ab 01.01.2027: 20% Ersatzquote
      • Laufzeitbeginn der Altersteilzeit ab 01.01.2027: 10% Ersatzquote
      • Für Laufzeitbeginn der Altersteilzeit ab 01.01.2029 entfällt das Altersteilzeitgeld gänzlich.
    • Bei der kontinuierlichen Altersteilzeit gibt es Änderung in Hinblick auf die Möglichkeit, die Arbeitszeit während der Altersteilzeit flexibel zu gestalten.

Um eine kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarung handelt es sich jedenfalls bei einer gleichbleibenden verminderten Arbeitszeit auf 40 % bis 60 % der bisherigen Arbeitszeit (z.B. fixe Reduktion der Arbeitszeit im Ausmaß von 50 % ausgehend von 40 Stunden auf 20 Stunden pro Woche). Aber auch kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarungen sind möglich, bei denen

  • die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von sechs Monaten (bisher: zwölf Monaten), beginnend mit dem Tag, an dem die Altersteilzeit beginnt (Durchrechnungszeitraum 1), mindestens 20 % und höchstens 80 % der vorherigen Normalarbeitszeit beträgt (Bandbreite) und
  • die Schwankungen insgesamt während der Laufzeit der Altersteilzeit ausgeglichen werden (Durchrechnungszeitraum 2).

 

Beispiel

Innerhalb des Durchrechnungszeitraums von sechs Monaten kann die Arbeitszeit weitgehend frei gestaltet werden, z.B. bei Reduktion der Arbeitszeit von Vollzeit 40 Stunden/Woche auf 50 % Teilzeit mit 20 Stunden/Woche:

  • Montag Vollzeit, Dienstag frei usw., oder
  • 1 Woche Vollzeit, 1 Woche frei usw., oder
  • 1 Monat Vollzeit, 1 Monat frei usw.

Wichtig ist jedoch, dass nach Ablauf des Durchrechnungszeitraums 1 von sechs Monaten insgesamt mindestens 20 % und maximal 80 % der vorherigen Arbeitszeit gearbeitet wurde (d.h. im Durchschnitt im Durchrechnungszeitraum zumindest 8 Wochenstunden bis maximal 32 Wochenstunden geleistet wurden). Es ist daher z.B. nicht möglich, in diesen sechs Monaten gar nicht oder 100 % zu arbeiten. Bewegt man sich innerhalb der Bandbreite von 20-80 %, können Zeitguthaben bzw. -schulden in den nächsten Durchrechnungszeitraum 1 (= die nächsten sechs Monate) mitgenommen werden, ohne gegen die Voraussetzungen des kontinuierlichen Altersteilzeitmodells zu verstoßen. Ein Gesamt-Ausgleich der Zeitguthaben bzw. -schulden, um insgesamt auf die 50%ige Teilzeit von 20 Wochenstunden zu kommen, kann dann bis zum Ende der Altersteilzeit erfolgen (Durchrechnungszeitraum 2).

Hinweis: Es ist darauf zu achten, dass Ausmaß und Lage der Normalarbeitszeit auch während der Altersteilzeit nach den Vorschriften des AZG im Vorhinein zu vereinbaren sind.

Irina Prinz (Rabel & Partner/Deloitte): „Die Durchrechnungszeiträume ermöglichen auch im kontinuierlichen Altersteilzeitmodell eine gewisse Arbeitszeitflexibilisierung, was vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht bewusst ist. Zum Beispiel könnte im Winter mehr gearbeitet werden, um diese Mehrleistungen in weiterer Folge im Sommer wieder auszugleichen. Oder es wird in den ersten zwei Jahren der Altersteilzeit mehr gearbeitet und in den restlichen Jahren der Altersteilzeit erfolgt ein Ausgleich. Die dabei geltenden Schwankungs-Bandbreiten wurden mit 1.1.2024 etwas erweitert, was zu einer höheren Flexibilisierungsmöglichkeit führt. Im Gegenzug wurde einer der zwei zu beachtenden Durchrechnungszeiträume  jedoch von zwölf Monaten auf sechs Monate verkürzt, sodass etwa Modelle, in denen jedes Jahr sechs Monate voll gearbeitet wird und dann sechs Monate gar nicht, seit 1.1.2024 nicht mehr möglich sind. In diesem Fall müsste eine Blockzeit-Variante gewählt werden, die jedoch aufgrund der niedrigen Förderhöhe für Arbeitgeber unattraktiv ist.

Die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, die auf die Differenz zwischen tatsächlich bezahltem Entgelt und früherer SV-Beitragsgrundlage vor Altersteilzeit entfallen, und die vom Arbeitgeber getragen werden, stellen nunmehr keinen lohnabgabenrechtlich relevanten Vorteil aus dem Dienstverhältnis mehr dar. Dies reduziert insbesondere die Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber.

Änderung der Berechnungsmethode des Lohnausgleichs, den Arbeitnehmer:innen vom Arbeitgeber erhalten:

Bisher: 50% der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Entgelt im letzten Jahr vor der Altersteilzeit (Oberwert) und dem auf die neue verringerte Arbeitszeit umgerechneten Entgelt aus dem letzten Monat vor der Altersteilzeit (Unterwert).

Seit 01.01.2024: Der Unterwert errechnet sich seit Jahresbeginn 2024 ebenfalls aus den Bezügen der letzten 12 Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeit (unter Außerachtlassung von Überstundenentgelten). „Unter- und Oberwert beziehen sich nun auf den gleichen Bezugszeitraum, das soll missbräuchliche Gestaltungsmöglichkeiten unterbinden. Diese Neuregelung gilt seit 1. Jänner auch für laufende Altersteilzeitvereinbarungen“, informiert Arbeitsrechtsexpertin Irina Prinz.

Freiwillige Lohnerhöhungen des Arbeitgebers innerhalb der Altersteilzeit werden im Rahmen der Altersteilzeitgeld-Förderung durch das AMS nicht mehr berücksichtigt (und müssen deshalb auch nicht mehr dem AMS gemeldet werden). „Sonstige Erhöhungen aufgrund eines Kollektivvertrages oder vergleichbarer kollektiver Rechtsvorschriften (beispielsweise Mindestlohntarife) werden wie bisher ab dem Betrag von EUR 20 berücksichtigt“.

 

 

 

 

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