Aktuelles zum Energiekostenzuschuss

Wissenswertes rund um EKZ I und II.

Wie bereits berichtet wird der Energiekostenzuschuss I („EKZ I“) auf das vierte Quartal 2022 ausgeweitet. Zusätzlich wird es für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2023 einen Energiekostenzuschuss II („EKZ II“) geben. Für beide Förderungen wird derzeit durch das Ministerium eine entsprechende Richtlinie, welche sämtliche Detailinformationen zu den Zuschüssen beinhaltet, erstellt. Der EKZ II (für den Zeitraum 01-12/2023) wird voraussichtlich für das erste Halbjahr 2023 erstmals im dritten Quartal 2023 beantragbar sein.

Demgegenüber wird der EKZ I für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 bereits ab 29.03.2023 beantragbar sein. Für diesen EKZ I gelten im Wesentlichen dieselben Rahmenbedingungen wie für den bisher bekannten Energiekostenzuschuss für den Zeitraum Jänner bis September 2022. Neu ist jedoch, dass zusätzlich auch Wärme, Kälte und Dampf als förderfähige Energieträger anzusehen sind. Weiters wurde die Liste der besonders betroffenen Sektoren durch die EU-Kommission erweitert. Die Antragsstellung für den EKZ I für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 erfolgt laut aktueller Planung demnach wieder in zwei Schritten:

_Voranmeldungsphase: 29.03.2023 bis 14.04.2023

_Antragsphase: 17.04.2023 bis 16.06.2023

Die Voranmeldung im oben angeführten Zeitraum ist eine Fördervoraussetzung, sodass eine Antragsstellung ohne Voranmeldung nicht möglich sein wird. Wie auch bisher wird gilt das „first come, first serve“-Prinzip gelten. Für aktuelle Informationen zum Thema Energiekostenzuschuss dürfen wir auf die Website der AWS verweisen und informieren, sobald uns neue diesbezügliche Informationen vorliegen.

Zur AWS-Website

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