Einkommensteuerliche Behandlung von Einkünften aus Photovoltaik-Anlagen

Stefan Ziak erklärt, wie steuerlich mit Einkünften aus Photovoltaik-Anlagen umzugehen ist.

Verkauft eine natürliche Person elektrischen Strom aus PV-Anlagen an ein Energieversorgungsunternehmen (Einspeisung), stellen die daraus erzielten Erlöse grundsätzlich Betriebseinnahmen dar, welche nach Abzug von (anteiligen) Betriebsausgaben als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern sind. Wenn im Einkommen der natürlichen Person lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, ist der Veranlagungsfreibetrag in Höhe von EUR 730 zu berücksichtigen.

,,Um den Verwaltungsaufwand für Privatpersonen zu verringern und den Ausbau von erneuerbarer Energie zu fördern, wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 eine Steuerbefreiung für Einkünfte von natürlichen Personen aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen eingeführt (§ 3 Abs 1 Z 39 EStG). Ab der Veranlagung für das Jahr 2022 sind demnach Einkünfte aus der Einspeisung von bis zu 12.500 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 Kilowatt peak (kWp) nicht überschreitet“, informiert Stefan Ziak.

Die 12.500 kWh stellen einen persönlichen Freibetrag dar, so dass für die übersteigende verkaufte Menge Steuerpflicht vorliegt. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal für sämtliche Anlagen, welche die Grenze von 25 kWp nicht überschreiten, zu.

 

Beispiel

Herr Sonnenklar hat auf seinem Privathaus eine PV-Anlage mit 16 kWp errichtet. Nun errichtet er an seinem Zweitwohnsitz eine PV-Anlage mit 12 kWp. In Summe werden im Jahr 2023 13.500 kWh in das öffentliche Netz eingespeist. Herrn Sonnenklar steht die Befreiung für beide Anlagen zu, da diese jeweils die 25 kWp-Grenze nicht überschreiten. Da die verkaufte Strommenge jedoch insgesamt den persönlichen Freibetrag übersteigt, sind die Einkünfte aus der darüberhinausgehenden eingespeisten Menge im Ausmaß von 1.000 kWh steuerpflichtig.

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