Einkommensteuerliche Behandlung von Einkünften aus Photovoltaik-Anlagen

Stefan Ziak erklärt, wie steuerlich mit Einkünften aus Photovoltaik-Anlagen umzugehen ist.

Verkauft eine natürliche Person elektrische Energie aus PV-Anlagen an ein Energieversorgungsunternehmen (Einspeisung), stellen die daraus erzielten Erlöse grundsätzlich Betriebseinnahmen dar, welche nach Abzug von (anteiligen) Betriebsausgaben als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern sind. Wenn im Einkommen der natürlichen Person lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind, ist der Veranlagungsfreibetrag in Höhe von EUR 730 zu berücksichtigen.

,,Um den Verwaltungsaufwand für Privatpersonen zu verringern und den Ausbau von erneuerbarer Energie zu fördern, wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 eine Steuerbefreiung für Einkünfte von natürlichen Personen aus der Einspeisung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen eingeführt (§ 3 Abs 1 Z 39 EStG). Ab der Veranlagung für das Jahr 2022 sind demnach Einkünfte aus der Einspeisung von bis zu 12.500 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr von der Einkommensteuer befreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 Kilowatt Peak (kWp) nicht überschreitet. Ab der Veranlagung für das Jahr 2023 wurde die Steuerbefreiung insofern erweitert, als diese auch für Anlagen mit einer Engpassleistung von bis zu 35 Kilowatt Peak (kWp) zur Anwendung gelangt, wenn gleichzeitig deren Anschlussleistung die Grenze von 25 Kilowatt Peak (kWp) nicht überschreitet“, informiert Stefan Ziak.

Laut Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen soll die Steuerbefreiung auch bei der (anteiligen) Einräumung der Betriebs- und Verfügungsmacht einer PV-Anlage an eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG) zur Anwendung gelangen, da es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Energielieferung an die EEG handelt.

Die 12.500 kWh stellen einen persönlichen Freibetrag dar, sodass für die übersteigende verkaufte Menge Steuerpflicht vorliegt. Ist der Steuerpflichtige an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal für sämtliche Anlagen, welche die Engpassleistung von 35 kWp sowie die Anschlussleistung von 25 kWp nicht überschreiten, zu.

 

Beispiel

Herr Sonnenklar hat auf seinem Privathaus eine PV-Anlage mit 16 kWp errichtet. Nun errichtet er an seinem Zweitwohnsitz eine PV-Anlage mit 13 kWp. In Summe werden im Jahr 2024 14.500 kWh in das öffentliche Netz eingespeist. Herrn Sonnenklar steht die Befreiung für beide Anlagen zu, da diese jeweils die Engpassleistung von 35 kWp und die Anschlussleistung von 25 kWp nicht überschreiten. Da die verkaufte Strommenge jedoch insgesamt den persönlichen Freibetrag übersteigt, sind die Einkünfte aus der darüberhinausgehenden eingespeisten Menge im Ausmaß von 2.000 kWh steuerpflichtig.

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