Spendenbegünstigung NEU seit 2024: Erstantrag ab jetzt möglich

Umfassende Ausweitung des Begünstigtenkreises und Verfahrenserleichterungen

Spenden von Unternehmen und Privatpersonen an spendenbegünstigte Einrichtungen sind bei SpenderInnen bis zu bestimmten betragsmäßigen Grenzen steuerlich absetzbar. Der Status als spendenbegünstigte Einrichtung stellt daher einen wesentlichen Vorteil bei der Einwerbung von Spenden dar.

Am 1. Jänner 2024 ist das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 in Kraft getreten, das eine umfassende Ausweitung der Spendenbegünstigung und eine Reihe von Verfahrenserleichterungen mit sich gebracht hat. Nunmehr können neben mildtätigen grundsätzlich auch alle gemeinnützigen Einrichtungen in den Genuss einer steuerlichen Spendenbegünstigung kommen. Durch eine Anknüpfung an den steuerlichen Gemeinnützigkeitsbegriff der Bundesabgabenordnung (BAO) sind nunmehr u.a. der gesamte Sport- und Bildungsbereich, die Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Bereich Kunst und Kultur, die Förderung der Menschenrechte und der Frauenrechte sowie der Konsumentenschutz begünstigt. Kirchliche Rechtsträger sind allerdings weiterhin von der Spendenbegünstigung ausgeschlossen.

Darüber ist eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens für die Beantragung Spendenbegünstigung erfolgt. Seit vergangenem Freitag (5. April 2024) besteht technisch die Möglichkeit, die Spendenbegünstigung für alle gemeinnützigen und mildtätigen Körperschaften (Vereine, gemeinnützige GmbHs und Stiftungen etc.) elektronisch zu beantragen. Alle gemeinnützigen Einrichtungen, auch solche, die bisher nicht die Möglichkeit hatten (z.B. Sportvereine, Bildungseinrichtungen, gemeinnützige Kindergärten), können diese Begünstigung ab jetzt nutzen.

Wird der elektronische Erstantrag bis spätestens 30. Juni 2024 eingereicht, dann sind die Spenden bereits rückwirkend ab 1.1.2024 steuerlich abzugsfähig.

Jene Körperschaften die zum 31.12.2023 schon spendenbegünstigt waren, sind für 2024 vom Antrag befreit.

Der Antrag auf Erteilung der Spendenbegünstigung muss über eine(n) Steuerberater(in) via FinanzOnline beim Finanzamt Österreich eingebracht werden. Die Rechtsgrundlage (Statut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) ist dabei mitzuübermitteln. Für alle Antragsteller die aktuell noch keine Steuernummer haben, muss außerdem vorher für Zwecke der Spendenbegünstigung eine Steuernummer beantragt werden.

Spendenbegünstigung NEU

Konkret gestaltet sich der Weg zur Erlangung der Spendenbegünstigung wie folgt:

Vereinfachte Antragstellung für nicht abschlussprüfungspflichtige Körperschaften

  • Erstantrag für Spendenbegünstigung mittels elektronischen Formulars via FinanzOnline (FON) zzgl Vorlage geltende Rechtsgrundlage des Antragstellers
  • Soweit noch keine Steuerregistrierung: vorher Beantragung Steuernummer erforderlich (Formular Verf 15a-Spend)
  • FinanzOnline-Meldung durch berufsmäßigen Parteienvertreter gem WTBG 2017, also Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
  • Feststellungsbescheid des Finanzamtes und Eintragung in die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen (Ausweis des Bescheiddatums)
  • Wird der Antrag bis 30. Juni 2024 gestellt, hat der Bescheid bis spätestens 30. Oktober 2024 zu ergehen und die zuerkannte Spendenbegünstigung gilt dann rückwirkend ab 1. Jänner 2024


Antragstellung für abschlussprüfungspflichtige Körperschaften

  • Erstantrag für Spendenbegünstigung mittels elektronischen Formulars via FinanzOnline zzgl Vorlage geltende Rechtsgrundlage
  • FinanzOnline-Meldung durch berufsmäßigen Parteienvertreter gem WTBG 2017, also Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen
  • Zusätzlich für Körperschaften, die gesetzlich oder satzungsmäßig einer Abschlussprüfpflicht unterliegen, Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der Voraussetzungen für die
  • Spendenbegünstigung und die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsverpflichtungen erforderlich
  • Feststellungsbescheid des Finanzamtes und Eintragung in die Liste spendenbegünstigter Einrichtungen (Ausweis des Bescheiddatums)
  • Wird der Antrag bis 30. Juni 2024 gestellt, hat Bescheid bis spätestens 30. Oktober 2024 zu ergehen und die zuerkannte Spendenbegünstigung gilt dann rückwirkend ab 1. Jänner 2024

Achtung: Bei der Antragstellung muss unter anderem die Rechtsgrundlage des Antragstellers sowohl den allgemeinen Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 34 ff Bundesabgabenordnung), als auch den spezifischen steuerlichen Bestimmungen der Spendenbegünstigung gemäß § 4a Einkommensteuergesetz seit zumindest 12 Monaten entsprechen. Daher wird in der Regel bei Vereinen davor eine Mitgliederversammlung erforderlich sein. Das Vorliegen der Formalvoraussetzungen der Rechtsgrundlage wird vom Finanzamt Österreich anlässlich der Antragstellung geprüft und gegebenenfalls wird ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Dies kann zu Verzögerungen bei der Erlangung der Spendenbegünstigung führen. Es empfiehlt sich daher, die Rechtsgrundlage vor Antragstellung von einem/einer Steuerberater(in) entsprechend prüfen zu lassen.

Empfehlung: Wenn Sie erstmalig einen Antrag auf Erteilung einer Spendenbegünstigung stellen möchten, raten wir Ihnen vor Antragstellung einen Vereins-Check durchzuführen und dabei die jeweilige Rechtsgrundlage steuerlich zu prüfen und gegebenenfalls ergänzen zu lassen.

Die Neuregelungen im Detail (Präsentation unserer Informationsveranstaltung)

Aktuelles

Veranstaltung

Unternehmens­bewertung und Kaufpreisfindung

Veranstaltung

Financial Modelling

Veranstaltung

17. EACVA Jahreskonferenz