Spendenbegünstigung NEU ab 2024

Umfassende Ausweitung des Begünstigtenkreises und Verfahrenserleichterungen

Beschluss des Ministerrats

Spenden von Unternehmen und Privatpersonen an spendenbegünstigte Einrichtungen sind bei SpenderInnen bis zu bestimmten betragsmäßigen Grenzen steuerlich absetzbar. Der Status als spendenbegünstigte Einrichtung stellt daher einen wesentlichen Vorteil bei der Einwerbung von Spenden dar. Da jedoch neben mildtätigen Zwecken nur ausgewählte gemeinnützige Zwecke auch spendenbegünstigt sind, sind aktuell viele gemeinnützige Organisationen von einer derartigen Spendenbegünstigung ausgeschlossen. Das soll sich nun ab 2024 grundlegend ändern.

Gestern wurde im Ministerrat ein Gemeinnützigkeitspaket beschlossen, das eine deutliche Ausweitung des Kreises begünstigter SpendenempfängerInnen vorsieht. Geplant ist, dass ab 1.1.2024 grundsätzlich alle gemeinnützigen Organisationen in den Genuss einer Spendenbegünstigung kommen können. Durch eine Anknüpfung an den steuerlichen Gemeinnützigkeitsbegriff der BAO sind zukünftig u.a. der gesamte Sport- und Bildungsbereich, die Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Bereich Kunst und Kultur, die Förderung der Menschenrechte und der Frauenrechte sowie der Konsumentenschutz begünstigt.

Das bedeutet, dass künftig Sportvereine – bei Erfüllung der Voraussetzungen – einen Antrag stellen können, um als spendenbegünstigte Einrichtungen geführt zu werden. Dasselbe gilt für private Kindergärten, Schulen sowie Berufsaus- und fortbildungseinrichtungen. Öffentliche Kindergärten und Schulen sollen sogar automatisch vom Gesetz als spendenbegünstigt eingestuft werden. Auch der Kreis begünstigter Hochschulen und Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen soll ausgeweitet werden.

Der Bereich Kunst und Kultur war schon bisher unter bestimmten Voraussetzungen spendenbegünstigt. Hier soll es zu Erleichterungen und zum Wegfall bestimmter Voraussetzungen kommen, sodass zukünftig deutlich mehr Einrichtungen in den Genuss einer Spendenbegünstigung kommen werden.

Darüber hinaus ist eine Vereinfachung des Verfahrens für die Beantragung der Aufnahme auf die Liste der begünstigten SpendenempfängerInnen geplant. So ist eine Antragstellung bereits nach einjähriger Tätigkeit der Organisation (bisher drei Jahre) möglich. Kleine Organisationen mit einem jährlichen Spendenaufkommen von weniger als einer Million Euro benötigen außerdem keine umfassende jährliche Wirtschaftsprüfung mehr – in Zukunft reicht in diesen Fällen die Bestätigung durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater aus. Organisationen, deren jährliche Spendeneinnahmen sich auf eine Million Euro oder mehr belaufen, müssen jedoch weiterhin eine Bestätigung durch eine Wirtschaftsprüferin/einen Wirtschaftsprüfer vorlegen.

Die sonstigen, bisher bereits bestehenden Voraussetzungen für die Aufnahme auf die Liste der begünstigten SpendenempfängerInnen bleiben aufrecht. Insbesondere müssen sowohl die Rechtsgrundlage der gemeinnützigen Organisation als auch die tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der begünstigten Zwecke dienen. In diesem Zusammenhang empfehlen wir, die Rechtsgrundlage (Statut, Gesellschaftsvertrag, Satzung etc) und die tatsächliche Geschäftsführung auf die Erfüllung der formalen und materiellen Spendenbegünstigungsvoraussetzungen hin zu überprüfen. Weiters dürfen die Verwaltungskosten 10 % der Spendeneinnahmen nicht überschreiten. Und natürlich muss die gemeinnützige Organisation die Voraussetzungen für die automatische Datenweiterleitung der Spenden an das BMF schaffen.

Neben der Ausweitung der Spendenbegünstigung sind im Rahmen des „Gemeinnützigkeitspakets“ noch eine Reihe weiterer gesetzlicher Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts geplant, die zu Verbesserungen und Vereinfachungen für gemeinnützige Rechtsträger führen sollen. Unter anderem sollen die Rahmenbedingungen für gemeinnützige Stiftungen verbessert werden. Nähere Informationen zu diesen geplanten Änderungen folgen gesondert.

Ein Begutachtungsentwurf für das „Gemeinnützigkeitspaket“ wird bis Ende August erwartet. Sobald uns dieser vorliegt, informieren wir Sie selbstverständlich gerne. Florian Raab und das Team von Rabel_Partner stehen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.

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