Aktuelle VwGH-Rechtsprechung zu Grundstücksvermietungen von Gemeinden – VwGH erteilt der bisherigen Ansicht der Finanzverwaltung eine Absage
Ob in umsatzsteuerlicher Hinsicht durch die Vermietungstätigkeit ein (fiktiver) Betrieb gewerblicher Art begründet wird, hat nach dem VwGH allein nach zivilrechtlichen Kriterien zu erfolgen. Erforderlich ist demnach ein entgeltlicher Bestandsvertrag. Ein solcher liegt vor, wenn zumindest die Grenze von in etwa 10 % einer ortsüblichen Miete bzw. Pacht unter Berücksichtigung von gebrauchsunabhängigen Kosten erreicht wird; eine Verrechnung einer AfA-Komponente von mindestens 1,5 % ist hierfür explizit nicht erforderlich.
Die bisher in der Verwaltungspraxis vorgesehenen Regelungen für das Vorliegen eines Betriebes gewerblicher Art (Rz 265 UStR) sind daher nicht mehr aufrecht zu erhalten. Ob jedoch der auf den ersten Blick entstehende leichtere Weg zum Vorsteuerabzug tatsächlich besteht, ist zu bezweifeln. Durch die Anwendung der sogenannten Normalwertregelung ist nicht auszuschließen, dass in bestimmten Fällen bei einem fremdunüblich niedrigen Entgelt wieder das bisherige (oder ein vergleichbares) Besteuerungsergebnis bewirkt wird. Diese latente Gefahr ist bei einer Miete in Höhe von nur 10 % einer fremdüblichen Miete wohl gegeben.
Wie sich die aktuelle Rechtsprechung auf die Vermietungstätigkeiten von Städten und Gemeinden auswirken wird, ist im Einzelfall zu beurteilen und beantworten Ihnen gerne unsere Gemeindeexperten Josef Klug, Stefan Ziak und René Wind von Rabel_Partner.
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