Steuerliche Be­günstigungen für zuziehende Forscher:innen

Personen, die aus dem Ausland nach Österreich zuziehen und deren Tätig­keit der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient, können bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen in den Genuss umfassender Steuerbe­günstigungen in Österreich kommen.

Wir evaluieren für Sie, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer steuerlichen Zuzugsbegünstigung gegeben sind und
unterstützen Sie in allen Belangen rund um die Beantragung und Geltendmachung derartiger Steuerbegünstigungen. Selbstverständlich beraten wir Sie auch gerne umfassend in sämtlichen
steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen rund um Ihren Zuzug nach Österreich.

Mögliche Steuervorteile

Zuzugsfreibetrag (§ 103 Abs 1a EStG)
Bei Zuerkennung steht Ihnen ein Zuzugsfreibetrag in Höhe von 30 % Ihrer zum Tarif besteuerten in- und ausländischen Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit zu. Mit der Konsequenz, dass für den Begünstigungszeitraum von 5 Jahren nur 70 % Ihrer Einkünfte aus dieser wissenschaftlichen Tätigkeit in Österreich besteuert werden. Daraus ergibt sich idR ein großer finanzieller Vorteil.
Pauschaler Durchschnittssteuersatz (§ 103 Abs 1 EStG)
Durch diese Steuerbegünstigung werden durch den Zuzug verursachte steuerliche Mehrbelastungen für bestimmte Auslandseinkünfte für bis zu 27 Jahre beseitigt.
Der pauschale Durchschnittssteuersatz könnte finanziell vorteilhaft für Sie sein, wenn Sie nach dem Zuzug nach Österreich weiterhin (höhere) ausländische Einkünfte erzielen und die durchschnittliche ausländische Steuerbelastung der letzten 3 Jahre vor Ihrem Zuzug niedriger war als in Österreich nach Ihrem Zuzug. Wir beraten Sie selbstverständlich gerne umfassend in dieser komplexen Materie.

Voraussetzungen

Ihr Zuzug liegt im öffentlichen Interesse, wenn er der Förderung von Wissenschaft und Forschung in Österreich dient. Hier hat eine detaillierte Einzelfallprüfung zu erfolgen und es wird von den Behörden in jedem Einzelfall entschieden. Das Vorliegen eines öffentlichen Interesses am Zuzug wird angenommen bei/wenn¹:
  • Überwiegender wissenschaftlicher Tätigkeit des Antragstellers (Forschung und experimentelle Entwicklung nach dem Frascati-Manual)
  • das Bruttojahresgehalt mindestens das 1,5-fache des von der „Statistik Austria“ zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen österreichischen Bruttojahresgehalts von Vollzeitbeschäftigten beträgt (für 2021: EUR 65.579, für 2022 EUR 66.593 inkl. Sonderzahlungen; vgl Mindestgehalt für „Blaue Karte“ nach AuslBG)²
  • das jeweilige Gehalt des Antragstellers für den Arbeitgeber nachweislich eine prämienbegünstigte Forschungsaufwendung gemäß § 108c EStG darstellt.
Sofern Sie Voraussetzung 2 (Mindestgehalt) nicht erfüllen, haben Sie die Möglichkeit, das Vorliegen einer hohen wissenschaftlichen Qualifikation im Detail nachzuweisen. Auf Basis unserer Erfahrungswerte dürften die folgenden Umstände als Indizien für das Vorliegen einer hohen wissenschaftlichen Qualifikation dienen:
  • Verantwortung für (größere) Forschungsprojekte und Mitarbeiter (e.g. Übernahme von besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten, Gruppen- oder Projektleitung, Verantwortlichkeit für die Einwerbung von Förderungen oder die Mitarbeiterführung)
  • Umfassende, mehrjährige Forschungserfahrung
  • Grundsätzlich ist ein PhD-Abschluss nötig, um das Vorliegen einer hohen wissenschaftlichen Qualifikation nachzuweisen
  • Bezahlung deutlich über Kollektivvertrag kann Indiz für hohe Qualifikation sein
  • Sowohl Ihr Wohnsitz als auch Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen werden nach Österreich verlagert (bei verheirateten Forschern und Personen, die in einer Partnerschaft leben, ist in der Regel der Zuzug des Partners zwingend notwendig), und lagen in den letzten 5 bzw. 10 Jahren – abhängig von der Art der Begünstigung – nicht in Österreich.
  • Schriftlicher Antrag innerhalb von 6 Monaten ab dem Zuzug andas Finanzamt Österreich (Antrag in deutscher Sprache), Achtung: bei dieser Frist handelt es sich um eine Fallfrist, die nicht verlängert werden kann und deren Beginn in jedem Einzelfall zu prüfen ist – bitte suchen Sie daher rechtzeitig Unterstützung).
¹ Vereinfachungsvorschrift des § 2 Abs 2 Z 3 ZBV; In diesen Fällen ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen davon auszugehen, dass der Zuzug im öffentlichen Interesse Österreichs liegt. In anderen Fällen ist die Begünstigungsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern muss detailliert argumentiert werden, warum der Zuzug der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient.
² Siehe Rz 8202f EStR 2000 mwN.

 

Disclaimer:
Unsere Ausführungen basieren auf der geltenden Rechtslage, Rechtsprechung, Lehre und Praxis der Finanzverwaltung (Stand: April 2022).
Wir haben das vorliegende FactSheet mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, diese Informationen können aber keinesfalls eine Einzelfallprüfung ersetzen. Wir können daher keine Verantwortung für die Anwendbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit im Einzelfall übernehmen. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder in der geltenden Fassung sind anwendbar.
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