Kurzarbeit Phase 3

Nachstehend dürfen wir Sie über Aktuelles im Bereich der COVID-19-Kurzarbeit informieren.

1. COVID-19-Kurzarbeit – Details und Dokumente zur Phase 3 ab 1. Oktober

Die neue Sozialpartnervereinbarung für die Phase 3 (Einzelvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung) gilt für alle Kurzarbeitsanträge ab 01.10.2020 bis längstens 31.03.2021. Die Antragstellung beim AMS wird voraussichtlich frühestens am 01.10.2020 möglich sein. Eine rückwirkende Antragstellung ist geplant, die Frist hierfür wurde seitens des AMS mit einem Monat ab jenem Tag, an dem die Begehrensstellung via eAMS-Konto möglich ist, angegeben.

Der Zugang zur Kurzarbeit erfordert künftig eine zusätzliche wirtschaftliche Begründung. Dafür steht Beilage 1 zur Sozialpartnervereinbarung zur Verfügung, in der wichtige Kennzahlen abgefragt werden (zB Bewilligung anderer Förderungen, Umsatzentwicklung vor Kurzarbeit und Prognose für den beantragten Zeitraum). Wird die Kurzarbeit für mehr als fünf Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bzw. Bilanzbuchhalter die Angaben bestätigen.

 

Folgende Eckpunkte sind in der neuen Sozialpartnervereinbarung geregelt, wobei Details zur Arbeitszeit und Entgeltgarantie nur insofern angeführt werden, als sie sich von der Phase 2 unterscheiden:

  • Beschäftigte erhalten weiterhin 80%/85%/90% ihres Nettolohns vor Kurzarbeit („Nettoentgeltgarantie“). Lohn- und Gehaltserhöhungen (zB KV-Indexierungen) während der Kurzarbeit werden dabei jedoch nunmehr berücksichtigt (dynamische Betrachtung).
    • Sofern der Kollektivvertrag nichts Gegenteiliges festlegt, ist die Bemessungsgrundlage für das Mindestbruttoentgelt während Kurzarbeit in jenem Ausmaß zu erhöhen, um das die Mindestlöhne des jeweiligen Kollektivvertrags (Mindestlohntarif, Satzung etc) zu erhöhen sind. Die Bemessungsgrundlage für das Mindestbruttoentgelt ist auch um allfällige individuelle kollektivvertragliche Vorrückungen sowie Erhöhungen anzupassen.
    • Kollektivvertraglich vorgesehene Einmalzahlungen im Rahmen von Lohn- und Gehaltserhöhungen gebühren in voller Höhe, sofern nichts anderes geregelt ist.
    • Diese Ausführungen gelten für Lohnzahlungszeiträume ab 01.10.2020. Zu berücksichtigen sind Erhöhungen im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.03.2021, soweit sie in der Bemessungsgrundlage nicht schon berücksichtigt worden sind.
    • In die Bemessungsgrundlage sind widerrufliche Überstundenentgelte weiterhin nicht einzubeziehen, jedoch nur dann, wenn sie tatsächlich widerrufen wurden. Wurden sie nicht widerrufen, zählen sie zum relevanten Entgeltbegriff für die Bildung des Mindestbruttoentgelts.
  • Auch wechselnde Arbeitszeiten 30 Tage vor oder während der Kurzarbeit können in der Phase 3 in folgenden Sachverhalten Auswirkungen auf das Entgelt haben (dynamische Betrachtung):
    • Es handelt sich um eine Änderung des vereinbarten Ausmaßes der Normalarbeitszeit aufgrund von Bildungs-, Pflege-, Alters-, Wiedereingliederungsteilzeit oder vereinbarter Elternteilzeit während der Kurzarbeit oder
    • es besteht ein Rechtsanspruch auf die Änderung, der auf Gesetz oder auf kollektiver Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung etc) beruht, oder
    • die Änderung wurde spätestens 31 Tage vor Beginn der Kurzarbeit vereinbart.
      In diesen Fällen ist die Bemessungsgrundlage für das Mindestbruttoentgelt auch während der Kurzarbeit neu zu berechnen.
  • Arbeitgeber erhalten weiterhin die auf die Ausfallstunden entfallenden Kosten ersetzt (Differenzmethode).
  • Die Arbeitszeit muss in der Phase 3 grundsätzlich im Durchschnitt zwischen 30% und 80% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit betragen (bisher waren es 10% bis 90%). Für besonders betroffene Betriebe kann eine höhere Reduktion der Arbeitszeit genehmigt werden. Dies hat der Arbeitgeber im Beiblatt 2 zur Sozialpartnervereinbarung zu begründen.
  • Für die Beschäftigten besteht eine verpflichtende „Weiterbildungsbereitschaft“ während der Ausfallzeiten, sofern dies der Arbeitgeber verlangt. Die Weiterbildungskosten werden durch das AMS gefördert.
    • Die Weiterbildungsverpflichtung besteht im Ausmaß der ursprünglich vereinbarten Normalarbeitszeit.
    • Die Bildungsmaßnahme soll während der ursprünglich vereinbarten Lage der Normalarbeitszeit stattfinden. Ist dies nicht möglich, ist der Arbeitgeber berechtigt, entsprechend § 19c AZG die Lage der Aus- und Weiterbildung zu bestimmen.
    • Bildungszeiten bis zur Nettoersatzrate sind durch diese abgedeckt. Darüberhinausgehende Zeiten sind zusätzlich zu vergüten. Lernzeiten gelten soweit als Weiterbildungszeit, als diese ausdrücklich im Kursplan ausgewiesen sind.
    • Angeordnete Aus- und Weiterbildungszeiten gelten arbeitsrechtlich grundsätzlich als Arbeitszeit, beihilfenrechtlich als Ausfallsstunden mit entsprechender Beihilfe seitens AMS. Sie zählen nicht für die Erreichung der Mindestarbeitszeit von 30%.
      Beispiel (Quelle WKO): 5 Monate Kurzarbeit – Oktober und November jeweils 100% Ausbildung, 0% Arbeit; Dezember, Jänner, Februar jeweils 60% Arbeit. Im Schnitt liegen 64% förderbare Ausfallstunden vor. Die monatliche Bezahlung erfolgt in der Höhe der Nettoersatzrate (80/85/90%), weil die durchschnittliche Arbeitszeit 76% beträgt.
    • Der Arbeitgeber hat das Recht, unter bestimmten Bedingungen eine Unterbrechung und/oder einen vorzeitigen Abbruch der Bildungsmaßnahme anzuordnen. Der Arbeitgeber trägt dabei den Aufwand und der Arbeitnehmer hat das Recht, die Maßnahme nachzuholen.
    • Ein Rückersatz der Ausbildungskosten kann nicht vereinbart werden.
  • Lehrlinge können weiterhin in die Kurzarbeit einbezogen werden, wenn die Ausbildung sichergestellt ist. 50% der Ausfallzeit sind für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen.
  • Die Behaltefrist von einem Monat nach Ende der Kurzarbeit bleibt bestehen.

Hinweis: Ein Kurzarbeitsbegehren der Phase 3 kann auch gestellt werden, wenn die Kurzarbeit zuvor bereits ausgelaufen ist und eine gewisse Zeit im Betrieb nicht in Kurzarbeit gearbeitet wurde.

2. Verlängerung der Phase 2 bis 30. September

Wie wir Sie bereits in unserem letzten Newsletter zur Kurzarbeit informiert haben, kann die Phase 2 der COVID-19-Kurzarbeit bis 30.09.2020 (auch über die ursprünglich maximal vorgesehenen drei Monate hinaus) fortgeführt werden.
Hierfür ist die eigens für diesen Fall vorgesehene Sozialpartnervereinbarung „Ausdehnung der bestehenden Kurzarbeitsvereinbarung“ (Einzelvereinbarung bzw. Betriebsvereinbarung) über das eAMS-Konto direkt dem AMS zu übermitteln und gleichzeitig ein Änderungsbegehren (kein Verlängerungsbegehren) zu stellen.

Achtung: Änderungsbegehren können auch rückwirkend gestellt werden, müssen aber vor Einbringung der letzten Teilabrechnung, spätestens bis 30.09.2020 gestellt werden. Wurde die letzte Teilabrechnung bereits eingebracht, kann rückwirkend, spätestens am 30.09.2020 ein Verlängerungsbegehren gestellt werden. Verlängerungsbegehren können innerhalb von drei Wochen rückwirkend ab dem in der Sozialpartnervereinbarung festgelegten Beginn, spätestens am 30.09.2020 eingebracht werden.

3. Beschäftigte, die keinen vollentlohnten Monatsbezug vor Beginn der Kurzarbeit aufweisen

Seit Beginn der Kurzarbeit im Frühjahr 2020 war unklar, wie mit Personen umzugehen ist, die bei Beginn der Kurzarbeit (zB aufgrund eines Eintritts kurz vor oder während der Kurzarbeit) keinen vollentlohnten Kalendermonat aufweisen konnten. Die neue AMS-Richtlinie sieht hierzu nunmehr Folgendes vor:

Sofern für Personen, die bereits von einem COVID-19 Kurzarbeitsprojekt umfasst waren, mangels Vorliegens eines vollentlohnten Monats vor Kurzarbeit keine Beihilfe gewährt werden kann, kann der Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer rückwirkend ein gesondertes Begehren mit einem entsprechend geänderten Kurzarbeitsbeginndatum einreichen. Für diese Personen muss – wie bei jedem anderen Kurzarbeitsbegehren auch – ein vollentlohnter Monat vor dem geänderten Kurzarbeitsbeginn nachgewiesen sowie eine entsprechende (eigene) Sozialpartnervereinbarung abgeschlossen werden. Dem AMS ist gemeinsam mit dem Begehren zum Nachweis des vollentlohnten Monats vor Kurzarbeit ein Lohnkontoauszug vorzulegen, dem die Bemessungsgrundlage für die Kurzarbeitsbeihilfe zu entnehmen ist.

Achtung: Nach derzeitigem Stand ist eine diesbezügliche rückwirkende Begehrensstellung spätestens mit 30.09.2020 möglich. Einige AMS-Geschäftsstellen verlangen nicht nur für den Erstantrag der Phase 1, sondern auch für den Antrag der Phase 2 eine separate (neue) Begehrensstellung für diese Mitarbeiter. Werden keine neuen Begehren gestellt, können die Beihilfen für die betroffenen Mitarbeiter rückgefordert werden.

Es dürfte aber auch einige AMS-Geschäftsstellen geben, die in diesen Fällen generell auf eine Rückforderung der Beihilfe für die betroffenen Personen verzichten. Wir empfehlen daher diesbezüglich eine (schriftliche) Abklärung mit der zuständigen AMS-Geschäftsstelle.

Klarstellend möchten wir darauf hinweisen, dass damit keine Änderungen der Lohnverrechnung bzw der an Beschäftigte auszuzahlenden Beträge verbunden ist.

 

22. September 2020

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