Die Neuerungen im Überblick
1. Frist für neue AMS-Kurzarbeitsbeihilfenanträge sowie Veröffentlichung des AMS-Durchführungsberichts
Laut Homepage des AMS ist eine rückwirkende Beantragung der Kurzarbeitsbeihilfe nur mehr bis 31.05.2020 möglich. Ab 01.06.2020 sind neue Kurzarbeitsbegehren immer vor Beginn des Kurzarbeitszeitraums zu stellen. In diesem Zusammenhang bestehen jedoch auch gegenteilige Aussagen seitens der WKO. Ob es diesbezüglich noch zu Änderungen kommt und rückwirkende Beantragungen weiterhin möglich sein werden, bleibt abzuwarten.
Darüber hinaus ist nunmehr die Vorlage für den nach Beendigung der Kurzarbeit abzugebenden AMS-Durchführungsbericht veröffentlicht worden. Sie finden diesen als Anlage zum Newsletter sowie abrufbar unter https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit.
Der Durchführungsbericht ist im Folgemonat nach Ablauf der Behaltefrist bis zum 28. des Folgemonats vorzulegen und dient der Endabrechnung.
2. Verlängerung der Kurzarbeit ab 01.06.2020 – neue Sozialpartnervereinbarung!
Die Kurzarbeitsbeihilfe steht in einer ersten Phase für maximal drei Monate zu. Sind weiterhin alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Beihilfe unmittelbar um maximal drei weitere Monate verlängert werden. Ab 01.06.2020 gibt es
- für Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit ab 01.06. (oder später) sowie
- für alle Verlängerungsanträge mit Fortsetzung der Kurzarbeit ab 01.06. (oder später) ab dem vierten Kurzarbeitsmonat
eine neue Sozialpartnervereinbarung. Diese finden Sie als Anlage zum Newsletter.
Beispiel (Quelle WKO): Eine von 01.04. bis 31.05. vereinbarte Kurzarbeit soll verlängert werden. Hier ist nur ein Änderungsbegehren zu stellen, um die maximale Dauer der Erstgewährung von drei Monaten auszuschöpfen. Erst für eine weitere Verlängerung ist die neue Vereinbarung heranzuziehen.
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit muss im Durchschnitt des Kurzarbeitszeitraums weiterhin zwischen 10 und 90% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit liegen, kann (wie bisher) aber auch einige Wochen ganz entfallen.
Die Lage der reduzierten Normalarbeitszeit ist auch während der Dauer der Kurzarbeit nach den anzuwendenden Rechtsgrundlagen (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelvereinbarung etc) festzulegen oder zu vereinbaren. Es ist nunmehr explizit in der Sozialpartnervereinbarung geregelt, dass die Herabsetzung der Arbeitszeit für einzelne Arbeitnehmer unterschiedlich festgelegt oder vereinbart werden kann.
Eine Änderung der einmal festgelegten Arbeitszeit ist grundsätzlich nur im Einvernehmen mit den einzelnen Arbeitnehmern zulässig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber eine höhere als die vereinbarte Arbeitszeit jedoch auch einseitig anordnen. Die Sozialpartner müssen von Arbeitszeitänderungen nicht mehr verständigt werden.
Vergütung
Vorrangig ist während der Kurzarbeit weiterhin die bereits bekannte Nettoersatzrate (Nettogarantie) von 80/85/90% an die Mitarbeiter zu leisten.
Subsidiär hat jedoch immer dann eine Entlohnung der tatsächlich geleisteten Stunden stattzufinden, wenn in einem Monat mehr geleistet wird, als es dieser Nettoersatzrate entspricht.
Beispiel (Quelle WKO):
Monat 1 Monat 2 Monat 3
Arbeitszeit 60% 60% 100%
Entgelt auf Basis Netto 80/85/90% Netto 80/85/90% Netto 100%
Im Gegensatz zur Arbeitszeit kommt es hinsichtlich der Bezahlung im Rahmen der neuen Sozialpartnervereinbarung somit grundsätzlich zu keiner Durchrechnung, sondern zu einer auf den Kalendermonat abstellenden Entlohnung. Davon unberührt bleiben jedoch bestehende flexible Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeitvereinbarungen, bei denen auch entgeltmäßig nach den allgemeinen Regeln eine Durchrechnung stattfinden kann.
Achtung: Diese Aussagen gelten nur für die Verlängerung der Kurzarbeit (2. Phase) und die neue Sozialpartnervereinbarung! Für die „alten“ bisherigen Sozialpartnervereinbarungen (1. Phase der Kurzarbeit) gelten andere Regeln. Einige offene Fragestellungen sind diesbezüglich jedoch noch nicht abschließend geklärt. Es ist in den nächsten Tagen in diesem Bereich mit einer Gesetzesänderung und im Laufe des Juni mit einem umfassenden (aktualisierten) Fragen-Antworten-Katalog des Arbeitsministeriums zu rechnen. Wir informieren Sie, sobald es dazu Neuigkeiten gibt!
Beschäftigtenstand
Wie bisher müssen Unternehmen während Kurzarbeit grundsätzlich den Beschäftigtenstand halten und dürfen Mitarbeiter nicht kündigen. Die neue Sozialpartnervereinbarung sieht diesbezüglich jedoch Lockerungen vor. So entfällt mit Zustimmung des Betriebsrates (bei Betriebsvereinbarung) bzw der Gewerkschaft (bei Einzelvereinbarung) oder des AMS-Regionalbeirats die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit. Keine Auffüllpflicht besteht etwa auch bei Beendigungen in der Probezeit oder aufgrund eines Pensionsantritts.
Verfahren
Für Verlängerungen der Kurzarbeit nach drei Monaten bzw für Erstanträge ab 01.06. ist wie folgt vorzugehen:
- Abschluss der neuen Sozialpartnervereinbarung mit dem Betriebsrat bzw den Mitarbeitern. Es ist keine Übermittlung an die Sozialpartner bzw Einholung der Zustimmung der Sozialpartner erforderlich.
- Übermittlung der Sozialpartnervereinbarung an das AMS über das eAMS-Konto gemeinsam mit dem Erst- oder Verlängerungsantrag.
- Die Wirtschaftskammer stimmt den Vereinbarungen pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Bestehen kein Einwand des ÖGB und keine Mängel, bewilligt das AMS den Antrag. Ansonsten ergeht ein Verbesserungsauftrag an das Unternehmen.
3. Umsetzung der Kurzarbeit in der Personalverrechnung
Wie bereits vorstehend unter Punkt 2. angemerkt, sind im Anwendungsbereich der „alten“ aktuell geltenden Sozialpartnervereinbarungen (1. Phase der Kurzarbeit) noch zahlreiche Umsetzungsfragen offen. Nachdem es voraussichtlich noch diese Woche zu einer Gesetzesänderung kommen wird (zum Initiativantrag siehe https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_00528/imfname_796936.pdf), sollten in weiterer Folge im Laufe des Monats Juni auch die offenen Punkte der Umsetzung der Kurzarbeit in der Personalverrechnung geklärt werden können. Vorerst ist im Rahmen der Personalverrechnung weiterhin die Handlungsempfehlung der WKO aufrecht. Wir verweisen diesbezüglich auf unseren Newsletter vom 17.04.2020. Die Handlungsempfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit ist auch abrufbar unter https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html
4. Factsheet der WKO zur Behandlung von Nichtleistungszeiten während der Kurzarbeit
Zur arbeits- und beihilfenrechtlichen Behandlung von Dienstverhinderungen und Nichtleistungszeiten während der Kurzarbeit hat die WKO ein Factsheet mit einem Überblick über die wichtigsten Bestimmungen sowie mit Beispielen veröffentlicht. Dieses finden Sie als Link untenstehend sowie abrufbar unter https://www.wko.at/service/corona-kurzarbeit.html
Für weitere Fragen steht Ihnen das Team von Rabel & Partner gerne zur Verfügung.
Links
- Durchführungsbericht zur Endabrechnung zur COVIDll-19 Kurzarbeitsbeihilfe
- Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung
- Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung
- Arbeits- und beihilfenrechtliche Behandlung von Dienstverhinderungen und Nichtleistungszeiten während der Kurzarbeit
Mai 2020
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