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Der dazu mit 22.5.2019 vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung verfolgt das Ziel, den Unternehmensstandort Deutschland für Neuansiedelungen und Investitionsentscheidungen zu attraktivieren. Ein Vorhaben, das auch Österreich über die auf mittlerweile 14 % angehobene Forschungsprämie klar fokussiert. Doch lassen diesbezügliche Bemühungen unseres unmittelbaren Nachbarlandes schon einen Standortnachteil Österreichs befürchten?
Belegte Deutschland bisher im internationalen Vergleich im Bereich der Forschungsförderung lediglich einen der letzten Plätze, will die deutsche Bundesregierung dies nun durch eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (F&E) ändern. Diese soll auf alle steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig der Größe, der jeweiligen Ertragssituation und des Unternehmenszweckes gleichermaßen Anwendung finden, vornehmlich aber kleine und mittlere Unternehmen veranlassen, vermehrt in eigene Forschung und Entwicklungstätigkeiten zu investieren.
Eckdaten zur (deutschen) Forschungszulage gemäß Regierungsentwurf:
- Anspruchsberechtigt sind in Deutschland unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften – soweit nicht steuerbefreit –, auch Mitunternehmerschaften (zB OHG, KG) sind als solche mit einbezogen.
- Adressanten der Regelungen sind sowohl einzelne Unternehmen wie auch unternehmensübergreifende Forschungs-Kooperationen. Dies schließt ausländische Unternehmen oder Forschungseinrichtungen mit ein.
- Die begünstigten F&E-Vorhaben müssen sich ausschließlich auf die Bereiche Grundlagenforschung, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklungen beziehen; gänzlich ausgeschlossen sind hingegen Marktentwicklungen oder Tätigkeiten, mittels derer das „Produktionssystem zum reibungslosen Funktionieren gebracht“ wird. Sowohl eigenbetriebliche Forschung wie auch Auftragsforschung sollen als förderungswürdig gelten, wobei in letzterem Fall abweichend internationaler Usancen der Auftragnehmer gefördert wird.
- Die Bemessungsgrundlage bildet – anders als in Österreich – ausschließlich die Summe der tatsächlich gezahlten Brutto-Löhne und -Gehälter an Arbeitnehmer, soweit diese mit F&E-Tätigkeiten betraut sind. Lohnnebenkosten finden aus Vereinfachungsgründen über den Faktor 1,2 pauschale Berücksichtigung. Auch Eigenleistungen von Einzelunternehmern in der Höhe von EUR 30 je nachgewiesener Forschungsstunde werden bis zu 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderungsfähig fingiert; Forschungsleistungen sog. Mitunternehmer können so ebenso Berücksichtigung finden. Eine vergleichbare Systematik war auch bereits dem österreichischen Ministerratsvortrag vom 1.5.2019 für die 2. Etappe der geplanten Steuerreform (vorgesehen ab 2021) zu entnehmen.
- Die Bemessungsgrundlage ist mit EUR 2 Mio. pro Unternehmen (in Konzernbetrachtung) und Wirtschaftsjahr begrenzt.
- Die Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage, somit max. EUR 500.000 pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen bzw. Konzern.
- Eine gutgeschriebene Forschungszulage ist ertragsteuerneutral, zählt somit nicht zu den (steuerpflichtigen) Betriebseinnahmen und kürzt auch nicht die Betriebsausgaben.
- Die Forschungszulage wird auf Antrag und unter Anschluss einer Bescheinigung eines begünstigten F&E-Vorhabens gewährt, welche durch eine noch durch Verordnung zu bestimmende Stelle außerhalb der Finanzverwaltung ausgestellt wird. Die Parallele zum in Österreich erforderlichen FFG-Gutachten ist unübersehbar und gründet auch hier in den technisch-fachlichen Erfordernissen.
- Schließlich kann die Forschungszulage auch neben anderen Förderungen gewährt werden; diese findet jedoch deren Grenze in einer Doppelförderung derselben Aufwendungen.
- Die (deutsche) Forschungszulage wird gemäß Regierungsentwurf für F&E-Vorhaben geltend gemacht werden können, die ab dem geplanten Inkrafttreten des Gesetzes (1.1.2020) beginnen, wobei nur F&E-Aufwendungen einbezogen werden dürfen, die nach dem 31.12.2019 anfallen.
Die deutsche Bundesregierung wird mit dem nun in Entwurfsfassung vorliegenden Forschungszulagengesetz zweifellos einen ersten, wenngleich auch behutsamen Schritt in das Feld der steuerlichen Forschungsförderung setzen. Nach erster Analyse wird jedoch die Attraktivität der (deutschen) Forschungszulage trotz nominal höheren Förderungssatzes aber mangels Einbeziehung anderer Ausgaben als F&E-Personalkosten in vielen Fällen nicht an jene der (österreichischen) Forschungsprämie heranreichen.
Gerade sachkosten- und anlagenintensive Forschungsvorhaben werden in Hinblick auf steuerliche Forschungsförderungen weiterhin einen Standort in Österreich bevorzugen. Fallen nämlich neben F&E-Personalkosten zusätzlich auch andere F&E-Ausgaben in einem Ausmaß von mindestens rund 80 % der F&E-Personalkosten an, ist die (österreichische) Forschungsprämie im Ergebnis höher als die (deutsche) Forschungszulage. Dass in Österreich auch Ausgaben für F&E-Investitionen Teil der prämienbegünstigten Forschungsausgaben sein können, ist daher hervorzuheben.
Schließlich kennt die (österreichische) Forschungsprämie – sieht man von der mit EUR 1 Mio. vorgesehenen Deckelung bei Auftragsforschung ab – keine Begrenzung der Bemessungsgrundlage nach oben hin. Sämtliche eigenbetriebliche Forschungsausgaben sind zu 14 % förderbar, während die begünstigten F&E-Personalkosten in Deutschland mit EUR 2 Mio. jährlich gedeckelt sind. Die steuerliche Forschungsförderung wendet sich in Deutschland also bewusst an kleine und mittlere Unternehmen, der Standort Österreich spricht mit seiner Forschungsprämie zusätzlich auch große Unternehmen an.
Allfällige Bedenken, der Wirtschaftsstandort Österreich verliere angesichts der konzipierten deutschen Forschungszulage an Terrain, scheinen sich einer ersten Analyse nach zu zerstreuen, wenngleich das Thema noch nicht so intensiv behandelt werden konnte, wie wir uns in Österreich vielleicht schon damit konfrontiert sehen.
Für Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Juni 2019
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