Die Österreichische Bundesregierung setzt mit der Maßnahme einer Investitionsprämie einen Anreiz für Unternehmer, in und nach der COVID-19 Krise zu investieren. Durch diesen nicht rückzahlbaren Zuschuss sollen Unternehmensstandorte und Betriebsstätten in Österreich gesichert sowie Arbeits- und Ausbildungsplätze geschaffen werden.
Auf Grundlage des bereits mit 24. Juli 2020 in Kraft getretenen Investitionsprämiengesetzes (InvPrG) wurde am 11.08.2020 die Förderungsrichtlinie „COVID-19 Investitionsprämie für Unternehmen“ veröffentlicht, mittels welcher die Regelungen iZm diesem Förderungsinstrument konkretisiert werden:
1. Förderungsfähige Unternehmen
Förderungsfähig sind Unternehmen iSd § 1 UGB, unabhängig von der Größe und Branche, die über einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden. Auch Vereine sind förderungsfähig, sofern sie den Unternehmensbegriff gemäß § 1 UGB erfüllen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Unternehmen betreiben. Neugegründete Unternehmen können einen Antrag für die Investitionsprämie stellen; vorausgesetzt wird, dass die Gründung zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erfolgt ist und das Unternehmen über eine Steuernummer und eine KUR (Kennzahl des Unternehmensregisters) verfügt.
Ausgenommen von der Gewährung der Investitionsprämie sind:
2. Förderungsgegenstand und Fristen
Förderungsfähig sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, für die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 ein Antrag auf Investitionsprämie bei der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) gestellt wird und die spätestens bis zum 28.02.2022 umgesetzt werden. Ausgenommen davon sind Neuinvestitionen ab einem Investitionsvolumen von EUR 20 Mio. (exkl. USt), welche bis spätestens zum 28.02.2024 umgesetzt werden müssen.
Neuinvestitionen sind dabei solche Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) des abnutzbaren Anlagevermögens, die im Unternehmen bzw. im Konzern bisher als Anlagevermögen noch nicht aktiviert waren. Als Neuinvestition kommen auch gebrauchte Güter in Betracht, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.
Es muss mit der Investition vor dem 01.03.2021 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen. Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche zählen hingegen nicht zu den ersten Maßnahmen. Vor dem 01.08.2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt worden sein.
3. Nicht förderfähige Investitionen
Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen scheiden als förderungsfähige Investitionen aus. Eine „direkte Nutzung“ liegt bei technisch-funktionaler Verbindung mit der Anlage vor. Von bestimmten Ausnahmen abgesehen, sind damit insbesondere ausgenommen Luftfahrzeuge, PKW, LKW und Schiffe, die dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen oder fossile Energieträger direkt nutzen. Nicht ausgenommen sind hingegen Investitionen in bestehende Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, wenn dadurch eine substanzielle Treibhausgasreduktion (Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10 % oder von 25.000 t CO2e pro Jahr im Regelbetrieb) erzielt wird.
Explizit ausgenommen sind:
4. Betragliche Grenzen
Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000 (exkl. USt).
Das maximale förderbare Investitionsvolumen pro Unternehmen bzw. pro Konzern beläuft sich auf EUR 50 Mio (exkl. USt), sofern der Konzern zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß § 244 UGB verpflichtet ist.
5. Investitionsdurchführungszeitraum
Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Investitionen hat bis längstens 28.02.2022 zu erfolgen. Liegt das Investitionsvolumen über EUR 20 Mio (exkl. USt), hat die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Investitionen bis längstens 28.02.2024 erfolgen. Diese Zeiträume sind nicht verlängerbar.
6. Förderungshöhe
Der Zuschuss beläuft sich grundsätzlich auf 7 % der Anschaffungskosten (gemäß § 203 Abs 2 UGB bzw § 6 Z 1 EStG) der förderungsfähigen Investitionen und erhöht sich für folgende Investitionen bzw Teile davon auf 14 % (Anhang 1 bis 3 der Richtlinie):
Ökologisierung: Klimaschutz, Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser, Wärme), Abfallwirtschaft, Gebäudesanierung
Digitalisierung: künstliche Intelligenz, Cloud-Computing und Big Data, Geschäftsmodelle und Prozesse (zB Verbesserung durch die digitale Anwendung), IT-Security (zB Schutz vor Cyberattacken), E-Commerce (zB digitale Transformation)
Gesundheit: Entwicklung und Herstellung von Medizinprodukten, Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien
Der Zuschuss ist ertragsteuerfrei (Einkommen- und Körperschaftsteuer), reduziert aber die Basis künftiger Absetzungen für Abnutzung.
7. Abwicklung der Förderung
Die Abwicklung erfolgt über die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) im Namen und auf Rechnung des Bundes, wobei die Zuschussgewährung unter expliziten Auflagen und Bedingungen erfolgt.
Antrag
Die Beantragung kann ab 01.09.2020 bis spätestens 28.02.2021 mittels schriftlichem Förderungsantrag über den aws Fördermanager erfolgen. Die Förderungsvergabe erfolgt entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderansuchen. Es werden maximal die beantragten Investitionskosten gefördert. Liegen die tatsächlichen Investitionskosten darunter, kommt es zu einer entsprechenden Kürzung der Investitionsprämie. Im Zweifelsfall ist demnach die Beantragung höherer Investitionskosten sinnvoll.
Prüfung und Entscheidung, Förderzusage
Die aws entscheidet nach automatisierter Prüfung der Vollständigkeit der Angaben gemäß Förderantrag bzw in begründeten Fällen nach manueller Prüfung und stellt die Förderungszusage aus.
Abrechnung
Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via aws Fördermanager vorzulegen. Korrekturen der erfolgten Abrechnung sind nicht vorgesehen.
Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen überdies von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
Auszahlung der Förderung
Der Zuschuss wird nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung grundsätzlich als Einmalzahlung unmittelbar durch die aws ausbezahlt. Unternehmen mit einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio (exkl. USt) können bei Nachweis der Durchführung von zumindest der Hälfte des förderbaren Investitionsvolumens eine Zwischenauszahlung beantragen.
Auflagen und Bedingungen
Die Gewährung der Förderung ist davon abhängig zu machen, dass (Auszug)
Auswirkung anderer Förderungsinstrumenten auf die Investitionsprämie
Inanspruchnahme aws Überbrückungsgarantie: Dies ist eine Maßnahme aus dem Corona-Hilfs-Paket, die den unmittelbaren Liquiditätsbedarf durch Garantien deckt. Eine Überschneidung mit der Investitionsprämie ist daher nicht gegeben, da bei der Überbrückungsgarantie keine Investitionen unterstützt werden können.
Inanspruchnahme von (geförderten) Krediten: Eine bereits bestehende Finanzierungszusage ist kein Hinderungsgrund. Sofern keine ersten Maßnahmen iVm den zugesagten Krediten vor dem 01.08.2020 erfolgt sind, können auch ERP-Kredite und Garantiezusagen für die Neuinvestitionen genutzt werden.
Inanspruchnahme von Umweltförderungen: Vergangene, gegenwärtige und zukünftige Zusagen für Förderungen im Bereich des Umwelt-, Klima, Strahlen-, Natur- und Ressourcenschutz und der Kreislaufwirtschaft haben keine Auswirkung auf die Investitionsprämie.
Inanspruchnahme von europäischen und nationalen Förderungsinstrumenten: Die Investitionsprämie wird als „Allgemeine Maßnahme“ abgewickelt, ist nicht selektiv und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des EU-Beihilfenrechts. Daraus folgt, dass Kombinationen mit anderen Förderungsinstrumenten zulässig sind und nicht als Kumulierung im Sinne des Beihilfenrechts zu sehen sind.
Verweise:
https://www.aws.at/corona-hilfen-des-bundes/aws-investitionspraemie/
Förderungsrichtlinie „COVID-19 -Investitionsprämie für Unternehmen“
Fragenkatalog (FAQ)
Investitionsprämie – Impulse für das Wachstum
August 2020