Nachstehend dürfen wir Sie über aktuelle Entwicklungen im Bereich der steuerlichen Begünstigungen iZm Homeoffice sowie zu sonstigen aktuellen Beschlüssen im Nationalrat im Bereich der Personalverrechnung informieren. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist großteils noch ausständig.
1. Steuerliche Begünstigungen iZm Homeoffice
Durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz wurden kürzlich die steuerrechtlichen Bestimmungen zur Absetzbarkeit von Aufwendungen iZm Homeoffice sowie zur Behandlung von in diesem Zusammenhang durch Arbeitgeber geleisteten Kostenersätzen im Nationalrat beschlossen.
Über den arbeitsrechtlichen Teil des Homeoffice-Pakets wird der Sozialausschuss im Nationalrat noch beraten. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt bereits vor. Demnach ist Homeoffice arbeitsrechtlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich zu vereinbaren und kann daher nur im Einvernehmen umgesetzt werden (kein Rechtsanspruch). Eine einseitige Auflösung der Vereinbarung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zB wesentliche Veränderung der betrieblichen Erfordernisse oder wesentliche Veränderung der Wohnortsituation) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats möglich. Bei Bestehen eines Betriebsrats kann Homeoffice auch im Rahmen von (freiwilligen) Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Sämtliche Bestimmungen des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes sowie des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes sollen auch im Homeoffice ihre Gültigkeit behalten bzw auch hierfür anzuwenden sein. Auch Arbeitnehmerschutzbestimmungen sind grundsätzlich einzuhalten.
Arbeitgeber müssen bei regelmäßigem Homeoffice nach dem derzeit vorliegenden arbeitsrechtlichen Gesetzesentwurf den Arbeitnehmern die für die Arbeit im Homeoffice gegebenenfalls erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitstellen. Unter digitale Arbeitsmittel sind die erforderliche IT-Hardware und die Datenverbindung zu verstehen. Davon kann durch Vereinbarung (Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung) abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten der digitalen Arbeitsmittel trägt. Was unter „angemessene und erforderliche Kosten“ genau zu verstehen ist, ist unseres Erachtens noch unklar und bedarf einer näheren Konkretisierung. Die Kosten können nach dem Gesetzesentwurf jedenfalls auch pauschaliert abgegolten werden.
Steuerrechtlich wurde Folgendes für Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer iZm Homeoffice im Nationalrat beschlossen:
Dies gilt für Homeoffice-Tage und Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2021 bis einschließlich 31.12.2023.
Es ist geplant, dass die Homeoffice-Tage seitens des Arbeitgebers am Lohnkonto mitzuführen und in weiterer Folge am Lohnzettel (L16) anzugeben sind. Ein entsprechender Entwurf der Lohnkontenverordnung liegt bereits vor.
Darüber hinaus bestehen für Arbeitnehmer folgende steuerliche Absetzmöglichkeiten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung:
Die Möglichkeit zur Absetzbarkeit für ergonomisch geeignetes Mobiliar besteht bereits für die Veranlagung des Kalenderjahres 2020, wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Jahr 2020 ausschließlich in der Wohnung ausgeübt hat. Der Höchstbetrag für das Jahr 2020 beträgt jedoch nur € 150,00 und der im Kalenderjahr 2020 geltend gemachte Betrag für derartige Ausgaben kürzt den Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2021. Hat der Arbeitnehmer daher für das Kalenderjahr 2020 beispielsweise € 100,00 für Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar abgesetzt, beträgt der (um diesen Betrag gekürzte) Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2021 € 200,00.
Tipp: Auch wenn bereits ein Einkommensteuerbescheid 2020 vorliegt, können diese Kosten noch rückwirkend geltend gemacht werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei.
2. Verlängerungen diverser Bestimmungen iZm COVID-19
Durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (Beschluss im Nationalrat) wurden darüber hinaus folgende steuerliche COVID-19-Bestimmungen im Bereich der Personalverrechnung weiter verlängert:
Arbeitsrechtlich wurde die COVID-19-Sonderfreistellung für Mütter (§ 3a MSchG) bis 30.6.2021 verlängert. Werdende Mütter (Dienstnehmerinnen und freie Dienstnehmerinnen) dürfen ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn der Schutzfrist mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden. Wird eine werdende Mutter mit solchen Arbeiten beschäftigt, hat der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so zu ändern, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem kein physischer Körperkontakt erforderlich ist und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Homeoffice). In beiden Fällen hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das bisherige Entgelt.
Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an die freigestellte Dienstnehmerin zu leistenden Entgelts bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (€ 5.550,00 im Jahr 2021), der für diesen Zeitraum abzuführenden Steuern und Abgaben sowie der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge durch den Krankenversicherungsträger, unabhängig davon, von welcher Stelle diese einzuheben bzw an welche Stelle diese abzuführen sind. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Dabei hat der Dienstgeber schriftlich zu bestätigen, dass eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich war.
Hinweis: Auch die COVID-19-Risikofreistellung für Risikogruppen mit ärztlichem Attest ist nach wie vor aufrecht und wird laufend verlängert. Auch hier besteht für Dienstgeber die Möglichkeit, sich die mit der Freistellung verbundenen Kosten vom Krankenversicherungsträger rückerstatten zu lassen.
3. Verlängerung der Fristen für SV-Beitragsstundungen
Für Beitragsrückstände bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) gilt ein zweistufiges Maßnahmenpaket zur Rückführung der offenen Beiträge. Die dafür geltenden Fristen und Termine wurden nunmehr vom Gesetzgeber um drei Monate verlängert bzw verschoben:
Hinweis: Die im Bereich des Steuerrechts bestehenden Möglichkeiten zu Steuerstundungen aufgrund der COVID-19-Krise wurden durch das 2. COVID-19-Steuermaßnahmengesetz ebenfalls um drei Monate bis 30.6.2021 verlängert. Auch Säumniszuschläge sind für in diesem Zeitraum fällige Abgaben nicht zu entrichten.
4. Sonstiges: Kurzarbeit geht in die Phase 4
Die COVID-19-Kurzarbeit wird um eine weitere Phase (Phase 4) bis 30.6.2021 verlängert. Die Eckpunkte sollen im Wesentlichen jenen der aktuellen Phase 3 entsprechen. Gesetzliche Details bzw eine angepasste Kurzarbeitsrichtlinie sowie eine entsprechende Sozialpartnervereinbarung sind noch ausständig.
Nach Aussagen des Arbeitsministers soll das Instrument der Kurzarbeit nach der Phase 4 ab 1.7.2021 nur mehr eingeschränkt in einer neuen Form zur Verfügung stehen. Details dazu liegen noch nicht vor.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Personalverrechnung steht Ihnen unsere Expertin Irina Prinz gerne zur Verfügung.
2. März 2021