Allgemeines zur Pendlerpauschale
Finanzminister Brunner hat am 28. Juni 2023 im Rahmen einer Pressekonferenz bestätigt, dass keine Bestrebungen seitens der Bundesregierung bestehen, vom Auslaufen des erhöhten Pendlerpauschales sowie des erhöhten Pendlereuros abzugehen. Beide steuerlichen Begünstigungen wurden zur Abfederung der hohen Treibstoffpreise mit Wirkung seit 1. Mai 2022 deutlich erhöht. Die Erhöhung ist gesetzlich befristet mit 30. Juni 2023 und läuft jetzt aus. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie ab Juli wieder die „normalen“ Werte in der Personalverrechnung berücksichtigen müssen:
Das kleine Pendlerpauschale (steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist)
Entfernung bei mind. |
Betrag/Monat |
Jahresbetrag |
20 km bis 40 km |
58,00 EUR |
696,00 EUR |
bei mehr als |
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40 km bis 60 km |
113,00 EUR |
1.356,00 EUR |
bei mehr als |
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60 km |
168,00 EUR |
2.016,00 EUR |
Das große Pendlerpauschale (steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist)
Entfernung bei mind. |
Betrag/Monat |
Jahresbetrag |
2 km bis 20 km |
31,00 EUR |
372,00 EUR |
bei mehr als |
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20 km bis 40 km |
123,00 EUR |
1.476,00 EUR |
bei mehr als |
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40 km bis 60 km |
214,00 EUR |
2.568,00 EUR |
bei mehr als |
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60 km |
306,00 EUR |
3.672,00 EUR |
Aus diesem Anlass ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass für die Berücksichtigung von Pendlerpauschale und Pendlereuro in der Personalverrechnung seitens des Arbeitnehmers ein Ausdruck des Pendlerrechners (abrufbar unter www.bmf.gv.at) vorzulegen ist.
„Für den Anspruch auf Pendlerpauschale und Pendlereuro kommt es wie bisher unter anderem auch auf die Anzahl der tatsächlichen Pendeltage im Kalendermonat an. Der Arbeitgeber hat dabei laufend zu prüfen, ob die erforderliche Anzahl an Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Monat erfüllt wird“, erklärt Partnerin Irina Prinz.
Homeoffice und Pendlerpauschale
Durch vermehrt vorkommendes Homeoffice hat die Prüfung der Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in den letzten Jahren besondere Bedeutung erlangt. Pendeltage sind „normale“ Büroarbeitstage, Tage mit Dienstreisen, Urlaubs- und Krankenstandstage (außer ganzjähriger Krankenstand).
Homeoffice-Tage (= tatsächliche, ausschließliche Arbeit im Homeoffice) und „Nichtarbeitstage“ (= Tage, an denen laut vereinbarter Arbeitszeiteinteilung nicht gearbeitet wird), sind hingegen keine Pendeltage.
Gibt es im Monat mehr als 10 Pendeltage, steht das volle Pendlerpauschale zu. Gibt es zwischen 8 und 10 Tagen Pendeltage, besteht Anspruch auf zwei Drittel des vollen Pendlerpauschales, zwischen 4 und 7 Pendeltagen ist es ein Drittel.
Wird an pendelnde Mitarbeiter ein Homeoffice-Pauschale ausgezahlt, können Pendlerpauschale und Homeoffice-Pauschale auch nebeneinander bestehen, sofern ausreichend Pendeltage vorliegen.
Arbeitgeber sind im Übrigen nicht nur zur Meldung der in der Personalverrechnung berücksichtigten Pendlerpauschale an das Finanzamt verpflichtet, sie müssen auch die Homeofficetage ihrer Mitarbeiter mitführen und dem Finanzamt bekannt geben. „Nur so können die Mitarbeiter, die keine Homeoffice-Pauschale von ihrem Arbeitgeber bezahlt bekommen, diese als Werbungkosten in der Veranlagung berücksichtigen“, führt Irina Prinz aus.
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