Sie haben sich für den Energiekostenzuschuss II (EKZ II) vorangemeldet?
Dann können Sie diesen ab sofort auch beantragen, denn der bisher veröffentlichte Entwurf der Förderrichtlinie wurde mit kleineren Anpassungen per 20.11.2023 genehmigt, sodass nun eine endgültige Rechtsgrundlage zur Beantragung des EKZ II vorliegt. Da der EKZ II nach dem „first come first served“ Prinzip vergeben wird, empfehlen wir, die entsprechenden Anträge umgehend einzureichen.
,,In diesem Zusammenhang wichtig: Jeder Antrag setzt voraus, dass ein:e Wirtschaftsprüfer:in, Steuerberater:in oder Bilanzbuchhalter:in verpflichtende Feststellungen trifft und über diese einen Bericht erstellt. Nehmen Sie also am besten umgehend Kontakt mit Ihrer Ansprechperson auf, da die nötigen Prüfungsschritte und das Erstellen des Berichts natürlich auch eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt“, erklärt Michael Felbinger, Director bei Rabel & Partner.
Als Kleinst- und Kleinunternehmer können Sie zwar nicht den EKZ II, wohl aber die Energiekostenpauschale noch bis 30.11.2023 beantragen. Diese Förderung beträgt zwischen € 110,- und € 2.475,- pro Unternehmen, sie wird abhängig von der Branche (ÖNACE-Kennzahl) und dem Jahresumsatz des Jahres 2022 berechnet.
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