Ermittlung des Grundstückswertes
Die Ermittlung des Grundstückswertes eines Baurechts auf unbebautem Grund und Boden erfolgt anhand des Grundwertes des unbebauten Grundstücks. Ist die Baurechtsliegenschaft bebaut, ist ein Gebäudewert zusätzlich zu berücksichtigen. Es ist wie folgt vorzugehen:
- Dauer des Baurechts >= 50 Jahre: Beträgt die Dauer des Baurechts im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld noch 50 Jahre oder mehr, sind der Grundwert des Baurechts in vollem Umfang und der Grundwert des belasteten Grundstücks mit null anzusetzen.
- Dauer des Baurechts < 50 Jahre: Beträgt die Dauer des Baurechts im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld weniger als 50 Jahre, ist der Grundwert des Baurechts mit 2 % des Grundwertes des unbebauten Grundstücks für jedes volle Jahr der restlichen Dauer des Baurechts anzusetzen.
- Wird das Baurecht an einer bebauten Liegenschaft eingeräumt, ist der Gebäudewert nach § 2 Abs 3 GrWV zu ermitteln.
Praxistipp
Weist der Steuerpflichtige (mittels Schätzgutachten) nach, dass der gemeine Wert des Baurechts zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld geringer ist als der Grundstückswert gemäß GrWV, gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert und damit als Steuerbemessungsgrundlage.
Für Fragen rund um das Thema Real Estate steht Ihnen Hannes Eichinger gerne zur Verfügung.
Jänner 2020
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