Während der Corona-Krise waren zeitweise über 1,3 Millionen Österreicher:innen in Kurzarbeit, zuletzt waren es nach Angaben des Arbeitsmarktservices (AMS) nur mehr 11 Betriebe, die Kurzarbeit nutzen. Grund für den starken Rückgang ist insbesondere die strenge Arbeitsmarktprüfung, die im Rahmen des bis 30. September 2023 geltenden Kurzarbeitsmodells vorzunehmen war.
Diesbezüglich kommt es mit 01. Oktober zu Änderungen.
„Von Kurzarbeit spricht man dann, wenn in einem Unternehmen die Arbeitszeit aufgrund von vorübergehenden, nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten herabgesetzt wird. Damit können Zeiten wirtschaftlicher Probleme überbrückt und die Beschäftigten im Betrieb gehalten, das heißt Arbeitslosigkeit vermieden werden“, erklärt Irina Prinz, Partnerin und Expertin für Fragen aus dem Bereich des Lohnsteuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrechts.
Kürzlich hat sich die Regierung mit den Sozialpartnern auf ein Kurzarbeitsmodell ab 01. Oktober 2023 geeinigt, das folgende Eckpunkte beinhaltet:
- Unternehmen können unabhängig von der Betriebsgröße Kurzarbeit beantragen. „Voraussetzung dafür sind wirtschaftliche Schwierigkeiten, die auf externe Umstände (z.B. auf einen Auftragsausfall) zurückzuführen sind und vom Unternehmen nicht beeinflussbar sind. Saisonbedingte wirtschaftliche Probleme zählen nicht dazu. Auch betriebswirtschaftliche Schwierigkeiten, die auf eine Erhöhung der Energiekosten, einen Arbeits- bzw. Fachkräftemangel oder versäumte betriebliche Strukturanpassungen zurückzuführen sind, können nicht als Begründung für die Gewährung einer Kurzarbeitsbeihilfe herangezogen werden. Kurzarbeit aufgrund von Naturkatastrophen oder vergleichbaren Ereignissen wie Feuerschäden ist möglich. Die wirtschaftlichen Gründe sind auch zahlenmäßig zu belegen (etwa Umsatzzahlen aus Vergangenheit und im Rahmen einer Prognose).“
- Wie im bisherigen Modell wird anhand der regionalen Arbeitsmarktlage geprüft, ob für die betroffenen Arbeitnehmer:innen gleichwertige Stellenangebote in der Region und Branche bestehen. Neu ist, dass von dieser Arbeitsmarktprüfung abgesehen wird, wenn die Kurzarbeit nur für maximal 3 Monate beantragt wird. Unabhängig von der Dauer wird jedoch stets eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt, wenn nur bis zu zehn Arbeitnehmer:innen in die Kurzarbeit einbezogen werden.
- „Für Kurzarbeit gilt auch künftig eine verpflichtende Beratung durch das AMS, zudem ist sie immer im Vorhinein zu beantragen“, führt Irina Prinz aus. Eine eigene Sozialpartnervereinbarung ist vorgeschrieben.
- Die Arbeitszeit kann während der Kurzarbeit ab 01. Oktober 2023 zwischen 10 und maximal 90 Prozent reduziert werden.
- Arbeitgeber:innen erhalten während der Kurzarbeit vom AMS einen Teil der Kosten für die Ausfallsstunden als Kurzarbeitsbeilhilfe (bzw. unter bestimmten Voraussetzungen verbunden mit Qualifizierungsmaßnahmen als Qualifizierungsbeihilfe). Neu ist, dass sich diese Beihilfe – wie bereits im Kurzarbeitsmodell vor Covid – an den anteiligen Aufwendungen orientiert, die der Arbeitslosenversicherung erwachsenen würden, wenn die betroffenen Beschäftigten arbeitslos wären, zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung, die im Fall der Arbeitslosigkeit angefallen wären. Ab dem vierten Monat erhöht sich die Beihilfe um die erhöhten Aufwendungen der Arbeitgeber für die Beiträge zur Sozialversicherung.
- Arbeitnehmer:innen erhalten während Kurzarbeit 88 Prozent ihres Bruttoentgelts. Die bisherige Vorgehensweise von Nettoersatzraten entfällt. „Das führt in der Regel zu rund 90 Prozent des letzten Nettoeinkommens“. Als Berechnungsgrundlage dienen die letzten drei vollentlohnten Kalendermonate vor der Kurzarbeit.
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