„Mausefalleneffekt“
Die Auflösung einer Privatstiftung ist infolge der damit verbundenen Auskehrung des Stiftungsvermögens an die Letztbegünstigten in der Regel mit einer hohen KESt-Belastung verbunden. Unbefriedigend und verfassungsrechtlich bedenklich ist in diesem Zusammenhang, dass nach der aktuellen Gesetzeslage nicht nur von der Privatstiftung erwirtschaftete Erträge, sondern im Ergebnis vielfach auch von Stiftern in die Privatstiftung eingebrachte Vermögenswerte Bestandteil der KESt-Bemessungsgrundlage sind („Mausefalleneffekt“). Auch das Konzept der KESt-freien Substanzauszahlung (relevant für Einlagen in Stiftungen seit 01.08.2008) entschärft diesen Effekt meist nur unwesentlich.
Der Verfassungsgerichtshof (E 5018/2018) hat nunmehr zur Rechtslage vor 01.08.2008 erkannt: In eine Privatstiftung übertragenes und zu diesem Zeitpunkt beim Stifter nicht steuerverfangenes Vermögen darf bei der widerrufsbedingten Stiftungsauflösung mit dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Einlage von der Steuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden. Gegenstand der KESt sind insoweit daher nur seit der Einlage eingetretene Wertsteigerungen.
Auf Privatstiftungen übertragene Beteiligungen waren im Widmungszeitpunkt in der Regel steuerverfangen, weshalb das angesprochene Erkenntnis diesbezüglich grundsätzlich keine steuerliche Verbesserung bringt. Ob bzw. inwieweit auch in diesem Zusammenhang bei Auflösung der Stiftung steuerliche Erleichterungen folgen, bleibt abzuwarten.
Stiftungsexperte Peter Stanzenberger steht für alle steuerlichen Fragen und Anliegen zur Auflösung von Privatstiftungen gerne zur Verfügung.
März 2020
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