Entgeltlichkeitszusammenhang
Entgelt ist nur das, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung steht (Entgeltlichkeitszusammenhang).
Der VwGH sieht laut seiner Entscheidung vom 24.10.2019, Ro 2018/15/0013 keine Bedenken, dass eine Doppel- und Überzahlung als Teil des Entgelts gem. § 4 UStG angesehen und der Umsatzsteuer unterworfen wird. Anders als bei einer echten Fehlüberweisung ist bei einer Doppel- oder Überzahlung der unmittelbare Zusammenhang zwischen Entgeltzahlung und Leistung gegeben. Der Kunde will – wenn auch irrtümlich – seine vermeintliche Kaufpreisschuld tilgen. Die Doppel- oder Überzahlung steht somit iZm einem tatsächlichen Leistungsaustausch und unterliegt der Umsatzsteuer iSd § 1 UStG.
Bei einer Fehlüberweisung hingegen mangelt es an einer Leistungsbeziehung zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger. Hier kommt es zu keinem steuerbaren Vorgang gem. § 1 UStG (keine Umsatzsteuer) weil das Entgelt in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Leistung steht. Für weitere Fragen zum Thema Umsatzsteuer steht Ihnen unser Experte Florian Raab jederzeit gerne zur Verfügung!
März 2020
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