Option zur Umsatzsteuerpflicht bei der Geschäftsraumvermietung
Aktuelles VwGH-Urteil zum Thema
Umsatzsteuerpflicht bei Geschäftsraumvermietung
Bei der Geschäftsraumvermietung ist die Option zur Umsatzsteuerpflicht ausgeschlossen, wenn der Mieter nahezu ausschließlich Umsätze tätigt, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (z.B. Vermietung an Ärzte, Banken, Versicherungen etc.). Gemäß § 28 Abs 38 Z 1 UStG ist diese Regelung nur anwendbar, wenn das Miet- bzw. Pachtverhältnis nach dem 31.08.2012 begonnen hat, sofern mit der Errichtung des Gebäudes durch den Unternehmer nicht bereits vor dem 1.09.2012 begonnen wurde. Der VwGH hat kürzlich entschieden, dass bei einem Verkauf des vermieteten Grundstücks aufgrund der Einzelrechtsnachfolge (anders als bei der Gesamtrechtsnachfolge) ein neues Mietverhältnis zwischen dem neuen Vermieter und dem Altmieter begründet wird. Das bedeutet, dass der neue Vermieter in diesem Fall nicht zur Umsatzsteuerpflicht optieren kann, falls der Altmieter nahezu ausschließlich Umsätze tätigt, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (VwGH 20.10.2021, Ra 2019/13/0084).
Stand 24.2.2022
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