Beurteilung der Umsatzsteuerpflicht von Stiftungsvorständen
Auf Basis eines aktuellen EuGH-Urteils (13.06.2019, IO, C-420/18) darf die generelle Umsatzsteuerpflicht von Stiftungsvorstandsvergütungen kritisch hinterfragt werden.
Wirtschaftliche Mehrbelastung
Vorstände von Privatstiftungen werden nach Ansicht der Finanzverwaltung grundsätzlich als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes eingestuft. Demnach unterliegen Vorstandsvergütungen in der Regel der Umsatzsteuer in Höhe von 20%. Da Privatstiftungen in der Regel nicht oder nur eingeschränkt zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, führt die Umsatzsteuerpflicht von Stiftungsvorstandshonoraren häufig zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung.
Auf Basis eines aktuellen EuGH-Urteils (13.06.2019, IO, C-420/18) darf die generelle Umsatzsteuerpflicht von Stiftungsvorstandsvergütungen kritisch hinterfragt werden. In vielen Konstellationen wird es unseres Erachtens zulässig sein, von einer Verrechnung von Umsatzsteuer abzusehen. Die Beurteilung hängt allerdings von den Verhältnissen des Einzelfalls ab.
Für diese und alle übrigen Fragen des Privatstiftungssteuerrechts stehen Ihnen Klaus Rabel und Peter Stanzenberger gerne zur Verfügung.
März 2020
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