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Im vorliegenden Fall wurde durch die Revisionswerber ein Gebäude mit mehreren Wohneinheiten errichtet. In weiterer Folge wurden Wohnungen zum Teil verkauft und zum Teil vermietet. Das Finanzamt und das BFG beurteilten die Wohnungsverkäufe als gewerblichen Grundstückshandel, was letztlich durch den VwGH bestätigt wurde. Die Veräußerung von Grundstücken wird dann zum gewerblichen Grundstückshandel, wenn die Veräußerungen auf planmäßige Art und Weise erfolgen.
Erwirbt der StPfl Grundstücke, um diese zu bebauen, und veräußert er sie im nahen zeitlichen Zusammenhang, so kann bereits bei einer geringen Anzahl von Objekten eine gewerbliche Tätigkeit entstehen; der Ankauf von Grundstücken mit der Absicht, diese möglichst kurzfristig nach Erwerb und Fertigstellung von Gebäuden wieder zu veräußern, spricht für eine gewerbliche Tätigkeit. Das Vorliegen gewerblicher Einkünfte ist zu bejahen, wenn der Plan des StPfl von vornherein darauf gerichtet war, einen Teil der Eigentumswohnungen zu verkaufen. Nicht entscheidend ist das prozentuale Verhältnis der veräußerten zu den vermieteten Wohnungen (VwGH 3.9.2019, Ra 2018/15/0015). Liegt ein gewerblicher Grundstückshandel vor, unterliegt der Veräußerungsgewinn in der Regel der Besteuerung zum normalen ESt-Tarif und nicht zum 30%igen Sondersteuersatz (Immo-ESt).
Für Fragen rund um das Thema Real Estate steht Ihnen Hannes Eichinger gerne zur Verfügung.
Februar 2020
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