Kurzarbeit und Wichtiges im Personalbereich

Nachstehend dürfen wir Sie über die Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit sowie weitere neue Entwicklungen im Personalbereich informieren.

1. Kurzarbeit – Phase 3 ab 1. Oktober

Sozialpartner und Regierung haben sich auf eine dritte Phase der Kurzarbeit ab 1. Oktober geeinigt. Die aktuell geltende Phase 2 der COVID-19-Kurzarbeit kann hierfür bis 30. September (auch über die ursprünglich maximal vorgesehenen drei Monate hinaus) fortgeführt werden. Im Anschluss daran ist eine Verlängerung der Kurzarbeit im Rahmen einer Phase 3 für weitere sechs Monate von 1. Oktober 2020 bis 31. März 2021 möglich.

Die rechtliche Grundlage für die Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit, insbesondere die neue Sozialpartnervereinbarung, besteht noch nicht. Folgende Eckpunkte wurden jedoch seitens der Sozialpartner bereits bekanntgemacht:

  • Beschäftigte erhalten weiterhin 80%/85%/90% ihres Nettolohns vor Kurzarbeit („Nettoentgeltgarantie“). Lohn- und Gehaltserhöhungen (zB KV-Indexierungen) während der Kurzarbeit sollen dabei jedoch nunmehr (zugunsten der Beschäftigten) berücksichtigt werden (dynamische Betrachtung).
  • Arbeitgeber erhalten weiterhin die auf die Ausfallstunden entfallenden Kosten ersetzt. Bezahlt werden müssen die anteiligen Kosten für die anfallende Arbeitszeit (Arbeitsentgelt). Siehe hierzu auch die detaillierten Ausführungen weiter unten im Text.
  • Die Arbeitszeit muss in der Phase 3 grundsätzlich zwischen 30% und 80% der Arbeitszeit vor Kurzarbeit betragen (bisher waren es 10% bis 90%). Unterschreitungen sind in Ausnahmefällen möglich. Der Durchrechnungszeitraum für die zu erreichende Arbeitszeit beträgt sechs Monate.
  • Für die Beschäftigten besteht eine verpflichtende „Weiterbildungsbereitschaft“ während der Ausfallzeiten. Die Weiterbildung wird durch das AMS und den Arbeitgeber-Betrieb abgewickelt. Weiterbildungsmaßnahmen können bei Bedarf des Unternehmens unterbrochen und innerhalb von 18 Monaten nachgeholt werden.
  • Die Behaltefrist von einem Monat nach Ende der Kurzarbeit bleibt bestehen.
  • Das Genehmigungsverfahren soll grundsätzlich gleich ablaufen wie bisher. Es wird jedoch wiederum eine neue Sozialpartnervereinbarung geben, die zwingend zu verwenden ist. Neu ist auch, dass der Sozialpartnervereinbarung eine Prognoserechnung anzuschließen ist, die die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens berücksichtigt.

 

Höhe der Kurzarbeitsunterstützung:

Arbeitgeber erhalten wie bereits bisher Kurzarbeitsunterstützung berechnet anhand der Pauschalsatztabellen des AMS (Pauschalsatz je Ausfallstunde). Dieser deckt neben dem Bruttoentgelt sowie anteiligen Sonderzahlungen auch die darauf entfallenden Dienstgeberkosten (Sozialversicherungsbeiträge, sonstige Lohnnebenkosten) ab. Wie in Phase 2 der Kurzarbeit besteht auch in Phase 3 eine Deckelung mit den tatsächlichen Kosten des Arbeitsausfalls (um Überförderungen vor allem bei hohem Arbeitsanfall zu vermeiden). Seitens des AMS wird daher im Wesentlichen die Differenz zwischen dem aufgrund der Arbeitsleistung gebührenden Entgelt und dem zu gewährleistenden Mindestbruttoentgelt zuzüglich Lohnnebenkosten (=  kurzarbeitsbedingte Mehrkosten) als Kurzarbeitsunterstützung ausbezahlt.

Sobald die rechtlichen Grundlagen der Phase 3 der COVID-19-Kurzarbeit inklusive einer neuen Sozialpartnervereinbarung sowie alle weiteren Details bekannt werden, informieren wir Sie selbstverständlich!

Aufgrund der rückwirkenden Senkung des Eingangssteuersatzes (siehe dazu Näheres unter Punkt 2.) wurde auch der „Leitfaden Personalverrechnung“ zur Kurzarbeit aktualisiert. Sie finden diesen mit Stand 29. Juli 2020 hier abrufbar.

2. Neuerungen durch das Konjunkturstärkungsgesetz im Bereich der Lohnsteuer

Durch Veröffentlichung des Konjunkturstärkungsgesetzes 2020 wurden unter anderem folgende Neuerungen im Bereich der Lohnsteuer wirksam:

  • Senkung des Eingangssteuersatzes von 25% auf 20% rückwirkend ab 1. Jänner 2020 verbunden mit einer Aufrollungsverpflichtung für den Arbeitgeber im Rahmen der Lohnverrechnung bis spätestens 30. September 2020.
  • Erhöhung des Jahressechstels für die begünstigte Besteuerung von sonstigen Bezügen pauschal um 15% im Kalenderjahr 2020 für Arbeitnehmer, welchen aufgrund von Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind. Dadurch soll einer drohenden erhöhten Steuerbelastung des 13. und 14. Monatsbezugs im Rahmen der Kurzarbeit entgegengewirkt werden.
  • Einführung einer nachträglichen Verzichtsmöglichkeit auf die Geltendmachung des Familienbonus Plus. Dies kann Sinn machen, wenn sich der Familienbonus Plus aufgrund einer niedrigen oder fehlenden Einkommensteuerbelastung nicht (voll) auswirkt, beim Partner jedoch schon.
  • Einschränkung des Grundsatzes, wonach Pendlerpauschale und Pendlereuro sowie § 68-EStG-Steuerbefreiungen auch während COVID-19-Kurzarbeit oder COVID-bedingter Telearbeit bzw COVID-bedingter Dienstverhinderung wie bisher zustehen, bis Ende 2020.

Bereits mit dem 19. COVID-19-Gesetz wurde mit Wirkung ab 1. Juli 2020 der Betrag für abgabenbefreite Lebensmittelgutscheine von EUR 1,10 auf EUR 2,00 pro Arbeitstag erhöht und jener für abgabenbefreite Essensgutscheine von EUR 4,40 auf EUR 8,00 pro Arbeitstag erhöht.

3. Sonstige Entwicklungen im Personalbereich

Nachstehend fassen wir weitere Entwicklungen im Personalbereich für Sie kurz zusammen:

Verlängerung der Sonderfreistellung für COVID-Risikogruppen
Die Sonderfreistellung für COVID-19-Risikogruppen wurde wiederum um einen Monat bis 31. August 2020 verlängert. Die Verordnung ist hier abrufbar. Anträge auf Erstattung der mit der Freistellung verbundenen Kosten können seitens des Arbeitgebers spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei der Österreichischen Gesundheitskasse eingebracht werden. Aktuell können Erstattungen für den Zeitraum 6. Mai bis 31. August 2020 beantragt werden. Eine weitere Verlängerung des Zeitraums bleibt abzuwarten.

Einführung einer Sommer-Sonderbetreuungszeit
Zwischen dem 25. Juli und dem 30. September 2020 besteht die Möglichkeit der Vereinbarung einer (weiteren) Sonderbetreuungszeit von bis zu drei Wochen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge erfolgt auf freiwilliger Basis und ist möglich für Arbeitnehmer, die

  • eine Pflicht zur notwendigen Betreuung zumindest eines Kindes unter 14 Jahren oder eines Menschen mit Behinderung trifft, wenn die Betreuung normalerweise in einer Einrichtung oder Lehranstalt/Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt und diese während der Sommerferien geschlossen ist,
  • Angehörige eines Menschen mit Behinderung mit persönlicher Assistenz sind, die nicht mehr sichergestellt ist, oder
  • Angehörige eines oder einer Pflegebedürftigen sind, deren Betreuungskraft ausfällt.

Arbeitgebern wird für diese Zeit ein Drittel des fortgezahlten Entgelts durch den Bund ersetzt.

Die dazugehörige gesetzliche Grundlage ist hier abrufbar.

Kennen Sie schon den Neustartbonus?
Werden arbeitslos gemeldete Personen im Rahmen eines vollversicherten Dienstverhältnisses für mindestens 20 Wochenstunden eingestellt und erhalten diese dabei im Verhältnis zu ihrem Dienstverhältnis vor Arbeitslosigkeit eine geringere Entlohnung, kann dieser Person ein Neustartbonus zustehen. Der Neustartbonus bemisst sich aus der Differenz zwischen Nettoentgelt für die geleistete Arbeit und rund 80% des Nettoentgelts vor Arbeitslosigkeit (das entspricht 145% des Arbeitslosengelds) zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen. Dieser Differenzbetrag ist mit EUR 950,00 netto gedeckelt.

Die FAQ des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend zum Neustartbonus sind hier abrufbar.

Informationen des AMS zum Neustartbonus.

 

August 2020

Aktuelles

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Rechtsformgestaltung II

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