Kurzfristige Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten, Hallen & Co.
Vorsteuerabzug ja oder nein?
Information
Seit 2017 unterliegt die kurzfristige Vermietung während eines ununterbrochenen Zeitraums von nicht mehr als 14 Tagen nicht mehr der allgemeinen Einschränkungen bei der Geschäftsraumvermietung, wonach ein Vorsteuerabzug nur dann möglich ist, wenn der Mieter beinahe ausschließlich (95%-Grenze!) vorsteuerabzugsberechtigt ist. Eine wörtliche Anwendung dieser Neuregelung kann in zahlreichen Fällen der kurzfristigen Vergabe/Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten, Hallen, Festsälen udgl. die Tür zum Vorsteuerabzug wieder weit aufmachen. Diskutieren Sie mit uns, ob diese Möglichkeit auch bei Ihnen zum Tragen kommen kann.
Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Experte MMag. Josef Klug gerne zur Verfügung!
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